Kein Patentschutz für Nespresso-Kapseln

02.09.2012 von Kraus

Ein schönes Beispiel dafür, wie weit manchmal die Meinungen zum Patentschutz auseinandergehen

Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass für Nespresso-Maschinen nicht nur die Originalkapseln verwendet werden dürfen, sondern auch No-Name-Kapseln, die als „geeignet für Nespresso“ angeboten werden.
Die Pressemitteilung des Gerichts finden Sie hier

 


IP Translator-Erklärung bei EU-Markenanmeldungen

02.09.2012 von Kraus

Nachtrag 2016: Der nachfolgende Beitrag aus dem Jahr 2012 ist veraltet.

Es ist nun eine neue Übergangsregelung getroffen worden (Art. 28 Abs. 8 UMV). Damit soll die Auslegung der Produktverzeichnisse vereinheitlicht werden.

Alle betroffenen Altanmelder (= Markenanmeldung vor Stichtag 22.06.2012 UND Benennung der kompletten Nizza-Klassenüberschrift) können bis zum Samstag, 24.09.2016 (Fristende) noch erklären, für welche konkreten Waren und Dienstleistungen die Marke geschützt werden soll. Weil das Fristende auf einen Samstag fällt, ist die Einreichung tatsächlich noch bis Montag, 26.09.2016 möglich (so ausdrücklich das Amt in seinen ausführlichen FAQ, die soweit ersichtlich leider nur auf Englisch zur Verfügung stehen). Sie können also bis zum Fristende das Produktverzeichnis ihrer Marken ergänzen, was sonst bei Markeneintragungen so gut wie ausgeschlossen ist.

Es gibt auch eine Amtliche Mitteilung dazu, wie die Überleitungsvorschrift zu verstehen ist und dazu eine (nicht abschließende) Liste erlaubter Nachbenennungen. Eine weitere Darstellung dessen, was geht und was nicht geht, findet sich auf der Nachrichtenseite des EUIPO mit einer weiteren umfangreicheren Liste erlaubter Nachbenennungen.

 

=========== ALTER BEITRAG: ==============

Neuerdings findet sich auf der Seite des europäischen Markenamtes (HABM) für Online-Anmelder der folgende Hinweis:

„Hinweis

Angesichts des Urteils des Gerichts in der Rechtssache C-307/10 – „IP Translator“, müssen Anmelder von Gemeinschaftsmarken, die beabsichtigen, dass die Klassenüberschrift der jeweiligen Klasse(n) alle in der alphabetischen Liste genannten Waren und Dienstleistungen beinhalten, die beigefügte Erklärung im PDF Format im Abschnitt „sonstige Anhänge“ der online Anmeldung hinzufügen.

Wurde diese Erklärung bei Einreichung der online Anmeldung nicht beigefügt, geht das Amt davon aus, dass Schutz nur für die in der Klassenüberschrift enthaltenen allgemeinen Angaben im wortwörtlichen Sinne beansprucht wird.“

Das bedeutet:

Wenn Sie Ihre Marke als Unionsmarke (Gemeinschaftsmarke) beim HABM anmelden und dabei in einer (oder mehreren) Klassen ALLE Oberbegriffe der Klassenüberschrift aufzählen, dann können Sie eine sogenannte „IP-Translator“-Erklärung abgeben; so benannt, weil der zugrunde liegende Gerichtsfall, den der EuGH im Juni 2012 zu entscheiden hatte, „IP-Translator“ hieß.

Damit meint man eine bestimmte Entscheidung, wie das von Ihnen angegebene Waren- und Dienstleistungsverzeichnis (später) zu interpretieren sein soll.

Hierzu müssen Sie Folgendes wissen: dieser Erklärung bedarf es nur dann, wenn Sie eine Unionsmarke (Gemeinschaftsmarke) anmelden, nicht etwa bei einer rein nationalen deutschen Anmeldung, die Sie stattdessen beim DPMA versuchen könnten. UND: Die IP-Translator-Erklärung hat nur dann einen Sinn, wenn Sie im Produktverzeichnis ALLE Begriffe einer bestimmten Klassenüberschrift angegeben haben, also z.B. in Klasse 25 „Bekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“.

Das HABM stellt ein Formular zur Verfügung, auf dem Sie die „IP-Translator“-Frage beantworten können und das Sie dann als Anlage hinzufügen können: Sie müssen sich entscheiden, ob die Marke für alle Produkte aus der alphabetischen Liste der jeweiligen Klasse gelten soll oder ob nur die Oberbegriffe aus der Klassenüberschrift (wortwörtlich) gemeint sind.

Beide Antworten haben Vor- und Nachteile. Für Sie als Laie wird es deshalb am einfachsten sein, wenn Sie darauf verzichten, bei einer EU-Anmeldung nur die Oberbegriffe einer Klasse zu benennen. Mein Tipp: listen Sie statt oder neben den Klassenüberschriften die konkreten Produkte, für die Sie die Marke wirklich brauchen.

Sie können das Problem also leicht umgehen, indem Sie in unserem Beispiel statt oder neben „Bekleidungsstücke“ z.B. angeben „T-Shirts, Hosen“.

Sie können gern einen Kommentar hinterlassen, wenn Sie mehr zum Thema wissen möchten oder wenn Sie den Beitrag ergänzen möchten.


BGH: Unterlizenz bleibt bestehen.

26.08.2012 von Kraus

Lizenzverträge sind oft mehrstufig, z.B.: ein Softwarehersteller gibt die Lizenz an einen Vertriebspartner, der wiederum Unterlizenzen an seine Endkunden vergibt.

Was passiert nun aber, wenn der Hauptlizenzvertrag gekündigt wird? Was wird aus den Unterlizenzen? Fliegen die Unterlizenznehmer raus, wie ein Untermieter, oder dürfen sie die Software weiter benutzen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun für bestimmte (häufige) Fallkonstellationen entschieden, dass der Unterlizenznehmer seine Lizenz behält.

Das Urteil findet sich hier:


B2C-Shops müssen bis 31.07. ihre Bestellseiten umstellen (sog. Buttonlösung)

24.07.2012 von Kraus

Am 01.08.2012 tritt das „Gesetz zum … besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr …“ in Kraft – auch kurz „Buttonlösung“ genannt. Dieses Gesetz bestimmt, wie die Bestellseiten von Online-Shops zukünftig auszusehen haben. Wahrscheinlich wird es zu neuen Abmahnwellen kommen.

Wenn Sie einen Standard-Shop haben, dann werden Sie wahrscheinlich schon ein Upgrade erhalten haben. Anderenfalls müssen Sie Ihren Shop per Hand umschreiben (lassen). Wichtig ist vor allem, dass der Bestellbutton zukünftig nicht mehr einfach „Bestellen“ heißen darf, sondern Sie ihn umbenennen müssen in

„zahlungspflichtig bestellen“

oder (falls Sie etwas mutiger sind) in

„kostenpflichtig bestellen“,

„zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ oder schlicht

„kaufen“.

Bitte denken Sie daran, dass Sie nicht nur den Text auf dem Button selbst ändern müssen, sondern auch die entsprechenden Verweise in Kundeninformationen, AGB usw. Außerdem müssen Sie wahrscheinlich noch etwas mehr an Ihrer Bestellseite ändern, denn nach dem neuen Gesetz müssen Sie dort nun auch bestimmte Informationen „hervorgehoben“ darstellen – im Einzelnen hängt das auch vom Inhalt Ihres derzeitigen Shops ab.

Wie sind Sie bisher mit dieser Neuregelung umgegangen? Was halten Sie von der neuen Lage?

Für Ihre Kommentare (bitte unten eingeben) bedanke ich mich bereits jetzt.

Peter Kraus, LL.M.
Rechtsanwalt


Schlappe für Filesharing-Abmahner: Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.11.2011 zu Rasch-Abmahnungen (I-20 W 132/11)

21.01.2012 von Kraus

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat vor einigen Wochen gegen einen Filesharing-Abmahner entschieden, der von der Kanzlei Rasch aus Hamburg vertreten wurde.

Bemerkenswert: Das Gericht meint, die vorausgegangene Abmahnung von der Kanzlei Rasch sei so ungenau gewesen, dass es sich um eine „völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung“ gehandelt habe.

Also müsse das angeblich betroffene Tonträgerunternehmen den abmahnenden Anwälten (Rasch) kein Honorar zahlen und deshalb könne auch kein Honorar-Ersatz vom angeblichen Filesharer verlangt werden.

Diese Entscheidung darf aber nicht zu vorschnellem Triumph verleiten. Denn zum Einen ging es dabei wohl um recht alte Vorgänge. Zum Anderen ist nicht gesagt, dass sich andere Gerichte anschließen werden.

Vielleicht haben die Düsseldorfer Richter auch vor Augen gehabt, dass die Filesharing-Abmahner irgendwann anfangen könnten, die angeblichen Kostenersatzforderungen gegen zehntausende Filesharer einzuklagen. Dazu werden sie sich wohl ein Gericht aussuchen, wo sie gewinnen können – und dieser Gerichtsbezirk wird dann wahrscheinlich unter Aktenbergen begraben werden.

Zum Volltext des Urteils

 


Abmahnung von RA Munderloh

15.01.2012 von Kraus

Rechtsanwalt Munderloh aus Oldenburg versendet derzeit Abmahnungen wegen Pornofilmchen der RGF Productions Ltd. , dortiger Vergleichsvorschlag: 780 Euro. Mehr Infos zu Filesharing-Abmahnungen hier. Das müssen Sie tun: 1. Auf Seite 3 der Abmahnung steht ziemlich weit oben rechts ein Datum („Unterzeichnung und Absendung der beiliegenden Unterlassungserklärung bis zum …“); diese Datum müssen Sie sich notieren und im Auge behalten. Sichern Sie auch Ihren Internetanschluss, damit es von dort aus nicht zu weiteren Verstößen kommt (die Abmahnung bedeutet nämlich, dass wohl irgend jemand ein Pornofilmchen auf einem Computer hatte, der an Ihren Internetanschluss angeschlossen war). 2. Bis zu diesem Datum sollten Sie entschieden haben, ob Sie eine Unterlassungserklärung abgeben (was wahrscheinlich ratsam ist) und ob Sie sich dabei von einem Anwalt helfen lassen (denn Sie sollten diese Unterlassungserklärung nicht einfach unverändert abgeben). 3. Wenn Sie eine abgeänderte Unterlassungserklärung abgeben, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie die geforderten 780 Euro an die Gegenseite zahlen – ob und ggf. wann Sie das tun, ist eine völlig andere Frage. Haben Ihnen diese Infos weitergeholfen? Sie können unten einen (öffentlichen) Kommentar hinterlassen.


Frist 04.11.: Neue Widerrufsbelehrung nötig!

03.11.2011 von Kraus

Morgen, am Freitag 04.11.2011 endet die gesetzliche Umstellungsfrist.

Spätestens morgen sollten Sie also Ihre Widerrufsbelehrung aktualisieren, um Online-Abmahnungen zu vermeiden. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie aus meinem PDF-Ratgeber zum Abmahnschutz, den Sie(kostenlos) hier anfordern können.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Kraus, LL.M.
Rechtsanwalt

P.S.: In dem Ratgeber finden Sie u.a. eine Minimalfassung der neuen Widerrufsbelehrung. Falls Sie sich wundern, dass in dieser Minimalfassung nichts von den „40 Euro“ oder von der Prüfung „wie im Ladengeschäft“ steht: das liegt daran, dass man diese Klauseln nur verwenden sollte, wenn auch bestimmte Voraussetzungen außerhalb der eigentlichen Widerrufsbelehrung eingehalten werden – und um das zu beurteilen, müßte man Ihren gesamten Shop bzw. eBay-Auftritt unter die Lupe nehmen.

P.P.S: Bitte beachten Sie für eventuelle Rückfragen: Ich bin nur noch heute, am Donnerstag, im Büro und dann erst wieder am Montag; falls Sie mir per Mail eine Frage stellen, dann geben Sie bitte gleich eine Rückrufnummer an.


Eilt: bis 28.10.11 Ihre Marke als XXX-Domain sperren

18.10.2011 von Kraus

Am 28.10.2011 endet die Frist, um die eigene Marke als XXX-Domain sperren zu lassen (sogenannte Sunrise B).

Was bedeutet das? Sie wissen wahrscheinlich, dass es neben den bekannten internationalen Domainendungen wie .com, .net usw. und den nationalen oder regionalen Domainendungen wie .de und .eu noch zahlreiche weniger benutzte Domainendungen gibt.

In Kürze wird nun eine neue Domainendung .xxx eingeführt werden, die für alle Angebote mit explizit sexuellem Inhalt (zu deutsch: Porno & Co.) geschaffen wird.

Bevor jedermann so eine xxx-Domain reservieren kann, wird bis 28.10. allen Markeninhabern die Gelegenheit gegeben, ihre Marke sperren zu lassen.

Wenn Sie also die Gefahr verringern möchten, dass später Ihre Besucher versehentlich auf einer Hardcore-Porno-Seite landen, dann sollten Sie … (weiterlesen).

Mit freundlichen Grüßen
Peter Kraus, LL.M.
Rechtsanwalt

T: +49 (30) 20 67 98 53
F: +49 (30) 20 91 17 43
kontakt@rakraus.de

Friedrichstr. 95
10117 Berlin
www.rakraus.de/impressum.htm


Bindhardt Fiedler Zerbe: Abmahnung wegen Berlin City Girl (German Top 100)

05.10.2011 von Kraus

Die Kanzlei Bindhardt Fiedler Zerbe versendet derzeit Abmahnungen wegen des Titels „Culcha Candela: Berlin City Girl“ aus German Top 100, dortiger Vergleichsvorschlag: 400 Euro. Mehr Infos zu Filesharing-Abmahnungen hier.


Abmahnung wg. „Tucker & Dale vs. Evil“

05.09.2011 von Kraus

Die Kanzlei Waldorf Frommer versendet derzeit Abmahnungen wegen des Films „Tucker and Dale vs. Evil“. Mehr Infos zu Filesharing-Abmahnungen hier.