Webinar „Wie geht eine internationale Markenanmeldung“

12.02.2014 von Kraus

Übermorgen gibt es zum zweiten Mal mein Webinar „Wie geht eine internationale Markenanmeldung“.

Das Online-Seminar ist für alle, die schon eine deutsche oder europäische Marke haben und diese international erstrecken wollen; aber auch für Anfänger, die sich nur für das Thema interessieren.

Sie können sich für das Webinar, das am 14. Feb 2014, 14:00 MEZ stattfindet, anmelden unter:

https://attendee.gotowebinar.com/register/7844934456726628866

Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Bestätigungs-E-Mail mit den Informationen zur Teilnahme an dem Webinar.

Nachtrag: Hier finden Sie eine Aufzeichnung des Webinars zur internationalen Markenanmeldung.


IP Translator-Erklärung bei EU-Markenanmeldungen

02.09.2012 von Kraus

Nachtrag 2016: Der nachfolgende Beitrag aus dem Jahr 2012 ist veraltet.

Es ist nun eine neue Übergangsregelung getroffen worden (Art. 28 Abs. 8 UMV). Damit soll die Auslegung der Produktverzeichnisse vereinheitlicht werden.

Alle betroffenen Altanmelder (= Markenanmeldung vor Stichtag 22.06.2012 UND Benennung der kompletten Nizza-Klassenüberschrift) können bis zum Samstag, 24.09.2016 (Fristende) noch erklären, für welche konkreten Waren und Dienstleistungen die Marke geschützt werden soll. Weil das Fristende auf einen Samstag fällt, ist die Einreichung tatsächlich noch bis Montag, 26.09.2016 möglich (so ausdrücklich das Amt in seinen ausführlichen FAQ, die soweit ersichtlich leider nur auf Englisch zur Verfügung stehen). Sie können also bis zum Fristende das Produktverzeichnis ihrer Marken ergänzen, was sonst bei Markeneintragungen so gut wie ausgeschlossen ist.

Es gibt auch eine Amtliche Mitteilung dazu, wie die Überleitungsvorschrift zu verstehen ist und dazu eine (nicht abschließende) Liste erlaubter Nachbenennungen. Eine weitere Darstellung dessen, was geht und was nicht geht, findet sich auf der Nachrichtenseite des EUIPO mit einer weiteren umfangreicheren Liste erlaubter Nachbenennungen.

 

=========== ALTER BEITRAG: ==============

Neuerdings findet sich auf der Seite des europäischen Markenamtes (HABM) für Online-Anmelder der folgende Hinweis:

„Hinweis

Angesichts des Urteils des Gerichts in der Rechtssache C-307/10 – „IP Translator“, müssen Anmelder von Gemeinschaftsmarken, die beabsichtigen, dass die Klassenüberschrift der jeweiligen Klasse(n) alle in der alphabetischen Liste genannten Waren und Dienstleistungen beinhalten, die beigefügte Erklärung im PDF Format im Abschnitt „sonstige Anhänge“ der online Anmeldung hinzufügen.

Wurde diese Erklärung bei Einreichung der online Anmeldung nicht beigefügt, geht das Amt davon aus, dass Schutz nur für die in der Klassenüberschrift enthaltenen allgemeinen Angaben im wortwörtlichen Sinne beansprucht wird.“

Das bedeutet:

Wenn Sie Ihre Marke als Unionsmarke (Gemeinschaftsmarke) beim HABM anmelden und dabei in einer (oder mehreren) Klassen ALLE Oberbegriffe der Klassenüberschrift aufzählen, dann können Sie eine sogenannte „IP-Translator“-Erklärung abgeben; so benannt, weil der zugrunde liegende Gerichtsfall, den der EuGH im Juni 2012 zu entscheiden hatte, „IP-Translator“ hieß.

Damit meint man eine bestimmte Entscheidung, wie das von Ihnen angegebene Waren- und Dienstleistungsverzeichnis (später) zu interpretieren sein soll.

Hierzu müssen Sie Folgendes wissen: dieser Erklärung bedarf es nur dann, wenn Sie eine Unionsmarke (Gemeinschaftsmarke) anmelden, nicht etwa bei einer rein nationalen deutschen Anmeldung, die Sie stattdessen beim DPMA versuchen könnten. UND: Die IP-Translator-Erklärung hat nur dann einen Sinn, wenn Sie im Produktverzeichnis ALLE Begriffe einer bestimmten Klassenüberschrift angegeben haben, also z.B. in Klasse 25 „Bekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“.

Das HABM stellt ein Formular zur Verfügung, auf dem Sie die „IP-Translator“-Frage beantworten können und das Sie dann als Anlage hinzufügen können: Sie müssen sich entscheiden, ob die Marke für alle Produkte aus der alphabetischen Liste der jeweiligen Klasse gelten soll oder ob nur die Oberbegriffe aus der Klassenüberschrift (wortwörtlich) gemeint sind.

Beide Antworten haben Vor- und Nachteile. Für Sie als Laie wird es deshalb am einfachsten sein, wenn Sie darauf verzichten, bei einer EU-Anmeldung nur die Oberbegriffe einer Klasse zu benennen. Mein Tipp: listen Sie statt oder neben den Klassenüberschriften die konkreten Produkte, für die Sie die Marke wirklich brauchen.

Sie können das Problem also leicht umgehen, indem Sie in unserem Beispiel statt oder neben „Bekleidungsstücke“ z.B. angeben „T-Shirts, Hosen“.

Sie können gern einen Kommentar hinterlassen, wenn Sie mehr zum Thema wissen möchten oder wenn Sie den Beitrag ergänzen möchten.


Eingetragenes oder nicht-eingetragenes Geschmacksmuster bzw. Design?

09.04.2011 von Kraus

Als nationales Schutzrecht begrenzt auf Deutschland gibt es nur eingetragene Designs. Diese hießen auch hierzulande früher „Geschmacksmuster“. Als EU-weite Schutzrechte gibt es zusätzlich ein eingetragenes Geschmacksmuster (wird dort in der deutschen Fassung immer noch „Geschmacksmuster“ genannt) und ein sogenanntes nicht-eingetragenes Geschmacksmuster, beide mit Wirkung für die gesamte EU.

Manchmal hört man, ein nicht-eingetragenes Geschmacksmuster sei genauso gut wie ein eingetragenes, man könne sich die Eintragung also sparen. Es genüge eigentlich, wenn man sein Design in einem Webportal veröffentlicht.

Das ist falsch.

Zum Einen hat das nicht-eingetragene Geschmacksmuster schwerwiegende Nachteile gegenüber dem eingetragenen: Man muss im Streitfall zum Bestand des eigenen nicht-eingetragenen Musters vieles beweisen – beim eingetragenen Muster hat man es leichter, weil sich vieles schon aus dem Register ablesen läßt (z.B. der Anmeldetag).

Viel schlimmer: aus einem nicht-eingetragenen Geschmacksmuster hat man nur dann Ansprüche gegen Nachahmer, wenn man beweisen kann, dass sie das Muster VORSÄTZLICH nachgebildet haben. Oftmals kann man aber nicht einmal nachweisen, dass die Nachahmer das Muster überhaupt kannten.

Zum Anderen ist fraglich, ob ein nicht-eingetragenes Geschmacksmuster bereits dann entsteht, wenn man das Muster in einem Online-Portal veröffentlicht – denn das Muster muss so veröffentlicht werden, dass die sogenannten Fachkreise im normalen Geschäftsgang davon Kenntnis erlangen – das heißt im Allgemeinen durch Messen, Fachpublikationen oder Massenwerbung.

Wer es ernst meint mit seinem Designschutz sollte es also nicht bei den – nur auf den ersten Blick preiswerten – Möglichkeiten eines nicht-eingetragenen Geschmacksmusters belassen, sondern eine Eintragung ins Auge fassen – diese dann aber auch richtig vornehmen (lassen).

Wie schützen Sie bisher Ihr Design? Haben Sie schon einmal etwas hinterlegt? Haben Sie sich schon einmal über einen Nachahmer geärgert?