Waldorf Frommer-Abmahnung wegen „Modern Family“

22.04.2016 von Kraus

Die Kanzlei Waldorf Frommer versendet derzeit wieder Abmahnungen im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH wegen der TV-Serie „Modern Family“. Darin wird neben der Unterlassungserklärung eine Zahlung i.H.v. 569,50 € gefordert.

Diese Abmahnungen sollte man nicht unbeachtet lassen. Mehr Infos zu Filesharing-Abmahnungen hier.


Erneut gefälschte Streaming-Abmahnungen als Spam-Mail

27.10.2014 von Kraus

Seit Samstag, 25.10.2014, sind erneut gefälschte Abmahnungen per Mail unterwegs, die den Anschein erwecken sollen, sie seien von einer Kanzlei – diesmal von der Kanzlei Jun aus Würzburg – versandt worden.

Eigentlich müsste man gar nicht darüber reden, denn die Abmahnungen kommen nur per Mail und die Bezahlung soll in Bitcoins erfolgen – also offensichtlich nicht die Vorgehensweise einer Anwaltskanzlei, sondern Dummenfang (sorry, falls schon jemand in Bitcoins gezahlt hat).

Falls Sie also bislang nur eine „Abmahnung“ per Mail erhalten haben und außerdem eine Bezahlung in Bitcoins gefordert wird: Das ist nur Spam, echte Abmahnungen kommen in der Regel als Postbrief. Sie sollten auf keinen Fall den Dateianhänge (z.B. Dateien im .zip-Format) ungeprüft öffnen.

Und falls sie doch eine richtige Abmahnung per Post erhalten haben:

Es ist sehr zweifelhaft, ob solches Streamen überhaupt verboten ist.


Nochmals Bundesgerichtshof: Keine Haftung für volljährige Familienangehörige beim Filesharing

08.01.2014 von Kraus

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienangehörige haftet: ZUM URTEIL


Mahnbescheide der Telepool GmbH (Rechtsanwälte Baumgarten Brandt)

06.01.2014 von Kraus

Die Kanzlei Baumgarten Brandt hat vor Weihnachten noch Mahnbescheide beim Amtsgericht Coburg für die Telepool GmbH beantragt, um die Verjährung zu verhindern – es geht um Abmahnungen aus dem Jahr 2010, so dass die dreijährige Verjährungsfrist am 31.12.2013 geendet hätte.

Achtung: Es reicht im Allgemeinen, dass diese Mahnanträge vor Jahresende 2013 und damit rechtzeitig bei Gericht eingegangen sind, auch wenn die nachfolgende Gerichtspost bei den Abgemahnten erst im Januar 2014 eingegangen ist.

Wer sich dagegen wehren möchte, muss innerhalb von zwei Wochen (nach Zustellungsdatum; steht auf dem gelben Briefumschlag), Widerspruch einlegen.

Entsprechend der neuen Rechtslage werden die nachfolgenden Prozesse beim Amtsgericht am Sitz des Abgemahnten geführt werden. Damit steigt für viele Abgemahnte die Chance auf eine günstigere Rechtsprechung.

Wie sieht es bei Ihnen aus – haben Sie auch gerade Post erhalten? Oder können Sie sagen, wie lange es in den vergangenen Jahren bei Ihnen gedauert hat, bis nach Neujahr ein Mahnbescheid oder eine Klage eintrudelte? (Die Kommentarfunktion unten ist geöffnet).


Streaming-Abmahnung von u+c wegen „Amandas Secrets“

08.12.2013 von Kraus

Eine Anleitung zum Erstellen einer abgeänderten Unterlassungserklärung samt einem Muster für die aktuellen Streaming-Abmahnungen können Sie hier bestellen: Anleitung/Muster

Die Anwaltskanzlei Urmann + Collegen mahnt neuerdings Internetnutzer ab, die den Film „Amandas Secrets“ über die Streamingplattform Redtube heruntergeladen haben.

WICHTIGER NACHTRAG 11.12.13: WENN SIE EINE ABMAHNUNG NUR PER MAIL ERHALTEN HABEN, DANN IST DAS WAHRSCHEINLICH NUR SPAM, ALSO KEINE ECHTE ABMAHNUNG VON U+C. ÖFFNEN SIE NICHT DEN DATEIANHANG DER DORTIGEN MAIL, ER ENTHÄLT SCHADSOFTWARE (VIREN, TROJANER O.Ä.).

Urmann + Collegen (U+C) mahnt sein Jahren sogenannte Filesharer wegen Pornofilmchen ab. Neu ist, dass nun auch das Streamen abgemahnt wird. Dabei ist rechtlich sehr zweifelhaft, ob dadurch überhaupt Urheberrechte verletzt werden können.

Für den Internetnutzer, der von U+C aufgefordert wird, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben und 250 Euro zu zahlen, stellen sich aber die gleichen Fragen wie für einen Filesharer: Soll man sich gegen die Abmahnung wehren oder lieber eine Unterlassungerklärung abgeben. Und außerdem: soll man zahlen und ggf. wieviel?

Im Grunde läuft es auch hier wieder auf wirtschaftliche Fragen hinaus. Wenn man sich gegen die Abmahnung wehrt (mit Hilfe eines eigenen Anwalts) – wer zahlt am Ende die Kosten und auch: wird man die Kosten von der Abmahner-Firma oder von den dort handelnden Personen ggf. beitreiben können?

Aus rein wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit könnte es auch hier die richtige Lösung sein, einfach eine Unterlassungserklärung abzugeben (man darf dann aber zukünftig „Amandas Secrets“ nie mehr online streamend ansehen, selbst wenn es eigentlich legal ist – denn man hat es ja versprochen). Ob man die geforderten 250 Euro zahlt, ist dann eine ganz andere Frage. Wichtig ist nur, dass mann die Unterlassungserklärung „ohne Anerkenntnis“ einer Rechtspflicht abgibt, wenn man sich noch gegen die Kosten wehren möchte.

Natürlich kann man sich auch frontal zur Wehr setzen – aber dann muss man auch bereit sein, notfalls selbst die Kosten für diesen Kampf um die Gerechtigkeit zu tragen.

Genau das ist wahrscheinlich das Kalkül der Abmahner: Manchen wird es peinlich sein, „Amandas Secrets“ gesehen zu haben, und sie werden schon deshalb zahlen, damit bloß niemand etwas davon erfährt. Andere werden sich sagen: Wegen 250 Euro riskiere ich keine Prozeßkosten in Höhe einiger Tausend Euro, da zahle ich lieber gleich. Und schon wegen dieser beiden Gruppen von Abgemahnten, wird sich die ganze Abmahnwelle prächtig gelohnt haben – ganz egal, ob das abgemahnte Verhalten wirklich urheberrechtlich verboten ist oder nicht.

Eine Anleitung zum Erstellen einer abgeänderten Unterlassungserklärung samt einem Muster für die aktuellen Streaming-Abmahnungen können Sie hier bestellen: Anleitung/Muster

Was sagen Sie dazu (die Kommentarfunktion unten ist geöffnet).


Rentnerin ohne PC haftet für Filesharing – nun doch nicht

03.10.2013 von Kraus

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Tagtäglich verlieren in Deutschland viele Leute ihre Zivilprozesse, weil sie nicht alles beweisen konnten, was zur Begründung ihrer Ansprüche nötig ist. Das ist völlig normal. So sind die Spielregeln.

Nur im bösen Internet ist alles ganz anders: Wenn dort jemand feststellt, dass seine Musik oder sein Film über einen bestimmten Internetanschluss unerlaubt verbreitet wurde, dann muss er – bei einigen Gerichten – nicht wirklich beweisen, dass es tatsächlich der Anschlussinhaber war. Nein, im Gegenteil wird faktisch dem Anschlussinhaber auferlegt, seine Unschuld zu beweisen. Dazu hat man die juristische Konstruktion der „Störerhaftung“ erfunden – ganz so als wäre ein Internetanschluss eine ungesicherte Baugrube: Wie konnte sich der Anschlussinhaber nur so ein gefährliches Ding wie Internet zulegen?! Da hätte er seine Kinder ja gleich mit Dynamitstangen spielen lassen können. Also wirklich.

Das führt dazu, dass es vor diesen Gerichten nicht ausreicht, wenn man die Tat leugnet und aufzeigt, dass noch drei andere Leute den Anschluss benutzt haben. Vielmehr soll man praktisch die Tat aufklären und gegebenenfalls Kinder/Ehegatten/Mitbewohner ausliefern. Es hat sich die Spielregel eingeschliffen: Irgendwer muss es doch gewesen sein, sonst ist der Anschlussinhaber dran; bzw: die lügen doch sowieso nur. Diese Rechtsprechung ist, sagen wir mal, ziemlich „ergebnisorientiert“.

Wohin die „irgendwer muss es doch gewesen sein“-Doktrin führt, sah man nun am Beispiel einer Rentnerin, die tatsächlich im Tatzeitpunkt keinen PC mehr hatte, ja nicht einmal einen Router (der DSL-Vertrag war nur noch in der Restlaufzeit). Das war dem Amtsgericht München egal: Solange die Rentnerin keinen anderen Täter anschleppte, hatte sie erstmal zu haften (siehe oben). Zum Glück ist die Rentnerin in Berufung gegangen und das Landgericht München hat dann das erstinstanzliche Urteil aufgehoben. Die Abmahner haben aber erst vorm Bundesgerichtshof aufgegeben und ihre Revision zurückgenommen. Schade. Der BGH hätte sonst was zum Thema Störerhaftung sagen können.

P.S.: Sie können unten kommentieren.


Rund 150 Euro Abmahngebühren sind genug

25.08.2013 von Kraus

Das bevorstehende Gesetz gegen Unseriöse Geschäftspraktiken, mit dessen Erlass nicht vor Ende September zu rechnen ist, beginnt schon heute zu wirken. Wie im Gesetz vorgesehen, hält das Amtsgericht Hamburg einen Streitwert von 1.000 Euro bei Filesharing-Abmahnungen für ausreichend, was zu Abmahngebühren (für den gegnerischen Anwalt) in einer Größenordnung von nur 130-150 Euro führt.

Auch die im Gesetz vorgesehene Abschaffung des sog. fliegenden Gerichtsstands wird von einigen Gerichten schon heute vorweggenommen. Nach dem Amtsgericht Frankfurt/M. hat sich auch das Amtsgericht Hamburg nunmehr der Meinung angeschlossen, dass sich die Abmahner das Gericht nicht mehr aussuchen dürfen.

Gute Nachrichten also. Sie können übrigens gern unten einen Kommentar hinterlassen.


Ehemänner sind wie Kinder …

25.08.2013 von Kraus

… klagen Frauen oft. Und jetzt ist das auch gerichtlich bestätigt: Nachdem der Bundesgerichtshof schon entschieden hatte, dass Eltern nicht für ihre Kinder haften (siehe meinen früheren Artikel), hat jetzt das Landgericht Düsseldorf klargestellt, dass Ehefrauen auch nicht auf Schadensersatz haften, wenn ihre Männer am Computer Dummheiten anstellen. Das Urteil ist noch nicht veröffentlicht. Der Volltext findet sich aber in einer Mitteilung des Kollegen Tobias Goldkamp aus Neuss, der diese Entscheidung erstritten hat: Link zum Urteil. Bravo!

Es sieht also so aus, als ob erfreulicherweise mehr und mehr differenzierte Entscheidungen getroffen werden, statt der bislang leider häufigen und rein am Ziel „jemand muss zahlen“ orientierten 0815-Urteile. Oder wie sehen Sie das (Sie können gern unten einen Kommentar hinterlassen)?


Waldorf-Abmahnung wegen „Stirb langsam“

03.07.2013 von Kraus

Die Kanzlei Waldorf Frommer versendet derzeit Abmahnungen wegen des Films „Stirb langsam – Ein guter Tag zum Sterben“ im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH.

Auf diese wie auf viele (auch aktuelle) Abmahnungen wird die neue Streitwertregelung (1000 Euro, also etwas über 100 Euro Abmahnkosten) noch nicht direkt anwendbar sein. Mehr Infos zu Filesharing-Abmahnungen hier.


Neues Gesetz zum Filesharing: Gute und schlechte Nachrichten

29.06.2013 von Kraus

20130701_171940Vorgestern hat der Bundestag ein neues „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ beschlossen, dass sich auch mit Filesharing-Abmahnungen befasst.

Die erste gute Nachricht: Falls Sie noch nicht verklagt sind, dann können Sie nicht – wie das bisher der Fall war – vor irgendeinem deutschen Gericht verklagt werden, sondern nur noch vor Ihrem Wohnort-Gericht. Das ist gut für Sie, denn für die Abmahner ist es nun nicht mehr möglich, mit allen Sachen zum gleichen – beliebten – Gericht zu gehen und dort eine Fließband-Rechtsprechung zu etablieren.

Die zweite gute Nachricht: Der Bundestag hat in dem Gesetz nochmals bekräftigt, dass die Abmahnkosten in der Größenordnung von 130 Euro liegen sollten – da kommt dann aber unter Umständen noch der Schadensersatz hinzu.

Und jetzt die schlechten Nachrichten: Zum Einen ist die neue Kostenregelung nicht unmittelbar auf Altfälle anwendbar, gilt also nicht direkt zu Ihren Gunsten, wenn Sie heute bereits abgemahnt sind (wird aber wohl indirekt die Gerichtsentscheidungen in Richtung niedriger Streitwert beeinflussen). Zum Anderen gibt es noch ein Hintertürchen für die Abmahner: in Ausnahmefällen sollen nach wie vor höhere Abmahnkosten möglich sein.

Falls Sie interessiert, wer Schuld ist: Die CDU/CSU/FDP haben das Gesetz so durchgesetzt. SPD/Linke haben sich enthalten. Die Grünen waren dagegen, weil ihnen das Gesetz nicht weit genug ging. Der Gerechtigkeit halber muss man dazu sagen, dass das Justizministerium unter Frau Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) das Gesetz auf der anderen Seite gegen den Lobby-Druck der Musik- und Filmindustrie anschieben musste.

Und was sagen Sie dazu? Sie können gern hier unten einen Kommentar (Antwort) hinterlassen.