Abmahnbar: Streitbeilegung (nur) im Einzelfall

20.09.2019 von Kraus

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass man in den Hinweisen auf die Streitbeilegung nicht schreiben darf (problematisch ist dort der zweite Satz):

„Es wird darauf hingewiesen, dass der Anbieter nicht verpflichtet ist, an
einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
teilzunehmen. Die Bereitschaft dazu kann jedoch im Einzelfall erklärt
werden.“

Der Verbraucher wisse dann ja nicht, wann der „Einzelfall“ gegeben sei und wann nicht.

Pech hatte damit die Website mytime.de

Und wurde quasi dafür bestraft, dass man dort gegenüber dem Verbraucher Entgegenkommen signalisiert hatte, nämlich von Fall zu Fall doch zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit zu sein.

Es zeigt sich wieder einmal: die überbordenden Regelungen zu Kundeninformationspflichten, die im Dienste eines vermeintlichen Verbraucherschutzes erlassen werden, sollte man vorsichtig und sparsam befolgen: Immer nur das Nötigste sagen; Texte so knapp wie möglich halten. Denn die Regelungen sind oft so kleinteilig und verzwickt, dass jeder phantasievolle Ergänzungsversuch (wie oben im zweiten Satz) mit einer haarspalterischen Abmahnung bestraft werden kann.

Die hartnäckige Verteidigung von mytime.de über drei Instanzen kann man gut verstehen, denn eigentlich hatte man dort nur versucht, ein bisschen nett zu sein. Zum Verbraucher. Aber der darf nur vom Staat beschützt werden. Und sei es vor sich selbst.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b … os=0&anz=2


(Nicht mehr aktuell): Abmahnung droht: ODR-Link zur OS-Plattform prüfen

07.02.2018 von Kraus

AKTUALISIERUNG (09.02.2018): Das nachfolgend geschilderte Problem ist wieder entfallen, nachdem man bei der EU die Weiterleitungen in der dortigen OS-Plattform nachgebessert hat.

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STAND 07.02.2018 war:

Die EU hat die Linkstruktur ihrer OS-Plattform umgebaut.

Das ist kein Problem für all jene, die (wie von mir seinerzeit empfohlen), den offiziellen Link in ihre OS-Hinweise in den Kundeninformationen aufgenommen haben, also:

http://ec.europa.eu/odr

Der leitet nach wie vor weiter auf  die richtige Seite mit der Sprachauswahl, die unter folgendem Link liegt:

https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home.chooseLanguage

Viele habe seinerzeit aber auch – direkt – auf das damalige Weiterleitungsziel verlinkt, nämlich http://ec.europa.eu/consumers/odr, zumal dies – ungenau – von mindestens einer Spezialkanzlei empfohlen wurde. Dieser Link funktioniert jetzt nicht mehr. Das könnten die Abmahner, die sich auf die OS-Plattform-Hinweise eingeschossen haben, z.B. IDO e.V., zum Anlass für Abmahnungen oder (schlimmer) Vertragsstrafeforderungen nehmen, wobei einmal dahingestellt sei, ob es begründet wäre.

Sie können hier unten gern Fragen und Kommentare zu diesem Thema hinterlassen:


Vorsicht: „Black Friday“ wird abgemahnt

25.11.2016 von Kraus

Falls Sie gerade mit dem Gedanken spielen, noch einen Newsletter oder ähnliches für einen „Black Friday“-Verkauf auszusenden, sollten Sie noch einmal darüber nachdenken, ob sich das lohnt, denn:

Es gibt zahlreiche geschützte Marken mit dem Bestandteil „Black Friday“ und mindestens einer der Markeninhaber mahnt wohl auch andere Händler ab, wenn sie den Begriff „Black Friday“ verwenden.

Natürlich kann man darüber diskutieren, was dieser Unfug soll und wieso bzw. ob eine Marke „Black Friday“ überhaupt geschützt sein kann. Fakt ist aber: Wenn Sie eine solche Abmahnung bekommen, dann steht Ihnen womöglich eine längere Auseinandersetzung bevor, die Geld und Zeit kosten kann.

In jedem Falle wünsche ich Ihnen viel Erfolg mit dem Weihnachtsgeschäft.

NACHTRAG 05.04.2018: Gegen die Marke „Black Friday“ des Abmahners sind inzwischen zahlreiche Löschungsanträge gerichtet worden und das Patentamt hat daraufhin die Marke gelöscht. Die Entscheidung ist aber noch nicht rechtskräftig: https://www.black-friday.de/dpma-beschliesst-loeschung-der-wortmarke-black-friday

NACHTRAG 20.09.2019: Am 26.09.2019 wird das Bundespatentgericht über den Fall verhandeln. Dies teilten die Betreiber der (gegen die Abmahnungen gerichteten) Website black-friday.de mit. Die Pressemitteilung findet man hier: https://www.presseportal.de/pm/111552/4366041


Waldorf Frommer-Abmahnung wegen „Modern Family“

22.04.2016 von Kraus

Die Kanzlei Waldorf Frommer versendet derzeit wieder Abmahnungen im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH wegen der TV-Serie „Modern Family“. Darin wird neben der Unterlassungserklärung eine Zahlung i.H.v. 569,50 € gefordert.

Diese Abmahnungen sollte man nicht unbeachtet lassen. Mehr Infos zu Filesharing-Abmahnungen hier.


Abmahngefahr für Amazon-Verkäufer

28.01.2016 von Kraus

Im Juli 2015 fällte das Oberlandesgericht Hamm ein Urteil, in dessen Folge wohl derzeit jeder abgemahnt werden kann, der bei Amazon verkauft.

Grund ist die sogenannte Empfehlungsfunktion, die bei Amazon fest eingebaut ist und sich nicht abschalten lässt. Die ist laut Auffassung des Gerichts wettbewerbswidrig, weil sie ermöglicht/ermuntert, verbotene Spam-Mails zu verschicken.

Damit kann wohl derzeit jeder Händler jeden Wettbewerber der bei Amazon verkauft, zunächst abmahnen und erforderlichenfalls im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm auch erfolgreich verfügen lassen.

Solche Abmahnungen werden/sollten nur solche Händler aussprechen, die selbst nicht bei Amazon verkaufen und auch sonst keine Empfehlungsfunktionen benutzen.

Es bleibt abzuwarten, ob Amazon irgendwann auf diese Rechtsprechung reagiert und die Empfehlungsfunktion zumindest abschaltbar gestaltet. (UPDATE dazu vom 03.02.2016: Dem Vernehmen nach antwortet der Verkäuferservice von Amazon.de derzeit auf Anfragen von Händlern, man habe bei Amazon die Pressemitteilung des OLG Hamm zur Kenntnis genommen, prüfe diese derzeit intern und werde gegebenenfalls weitere Maßnahmen ergreifen.)

P.S.: Was halten Sie von dieser Rechtsprechung (richtig/falsch?) und Ihren Auswirkungen. Ich würde mich freuen, wenn Sie unten eine Frage stellen oder einfach nur Ihren Kommentar hinterlassen.

P.P.S.: Für alle, die mehr Einzelheiten wollen, ist hier der Link zum Volltext der Entscheidung:

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2015/4_U_59_15_Urteil_20150709.html

Die maßgebliche Passage lautet:

„Die Verfügungsbeklagte haftet für die Zusendung der Empfehlungs-E-Mails als Täterin. Auch insoweit ist es ohne Bedeutung, dass der Versand der Empfehlungs-E-Mails letztlich auf die Eingabe der E-Mail-Adresse durch einen Dritten zurückgeht. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Versand der Empfehlungs-E-Mails auf die gerade zu diesem Zweck von der Verfügungsbeklagten genutzte Weiterempfehlungsfunktion zurückgeht und die Verfügungsbeklagte beim Empfänger der Empfehlungs-E-Mail durch den Link auf ihre Angebotsseite als Absenderin erscheint. Der Sinn und Zweck der Weiterleitungsfunktion besteht auch und gerade darin, Dritten (unter Mitwirkung unbekannter weiterer Personen) solchermaßen einen Hinweis auf den Internetauftritt der Verfügungsbeklagten zu übermitteln. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Verfügungsbeklagte den Missbrauch der Empfehlungsfunktion nicht in Kauf nimmt. Denn es ist offensichtlich, dass die Weiterleitungsfunktion gerade dazu benutzt wird, an Dritte Empfehlungs-E-Mails zu versenden, ohne dass Gewissheit darüber besteht, ob sie sich damit einverstanden erklärt haben (Vgl. BGH GRUR 2013, 1159, 1260 – Empfehlungs-E-Mail).“

Übrigens hatte nicht einmal irgend jemand eine solche Empfehlungsmail erhalten, sondern die Anwälte des Abmahners hatten sich selbst eine Testmail geschickt, um zu zeigen, dass allein schon durch das „Zurverfügungstellen“ der Empfehlungsfunktion eine sogenannte Erstbegehungsgefahr bestünde:

„Hinsichtlich des Verfügungsantrags zu 2. ist jedenfalls die für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch erforderliche Erstbegehungsgefahr i.S.d. § 8 Abs. 1 S. 2 UWG glaubhaft gemacht. Allein mit dem Zurverfügungstellen der in Rede stehenden Weiterempfehlungsfunktion besteht nämlich schon die ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr einer erstmaligen Begehung. Denn hiermit hat die Verfügungsbeklagte alles getan, um die Nutzung der Funktion zu ermöglichen und den Versand von E-Mails mit einem weiterführenden Link auf ihr Angebot, und zwar auch ohne Einwilligung des jeweiligen Adressaten auszulösen. Dass ein Versenden von derlei E-Mails auf diesem Wege unproblematisch möglich ist, hat die Verfügungsklägerin mit der Vorlage der Testmail ihrer Prozessbevollmächtigten (Anlage ASt 7) und eines Screenshots der sodann mittels des weiterführenden Links geöffneten Angebotsseite der Verfügungsbeklagten (Anlage ASt 8 ) glaubhaft gemacht. Hiermit sind sämtliche vorbereitenden Maßnahmen getroffen, die einen künftigen Eingriff unmittelbar befürchten lassen und die notwendige Erstbegehungsgefahr begründen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 8 Rn. 1.23 mwN), auch wenn nicht ausnahmslos jede Weiterempfehlungsmail zum Angebot der Verfügungsbeklagten führen mag.“


Wichtig für Onlinehändler: Neue Informationspflicht ab 09.01.16 zur OS-Plattform

07.01.2016 von Kraus

Für alle Online-Händler im Verbrauchergeschäft (also die meisten) gilt ab übermorgen, 09.01.2016 eine neue – meines Erachtens ziemlich überflüssige – Informationspflicht: Man muss nun seine Kunden im Shop darüber informieren, dass es eine Online-Plattform der EU gibt, wo bestimmte Streitschlichtungen angeboten werden.

Die besagte Online-Plattform ist noch nicht in Betrieb.

Um Abmahnungen vorzubeugen, sollte man aber in den nächsten Tagen folgenden Text in Onlineshops einbauen (am besten in einer Rubrik „Kundeninformation“), wobei der dortige Link (http://ec.europa.eu/odr) funktionieren sollte, also als Link erkennbar und klickbar sein muss:

„Für Verbraucher in der EU wird es eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) geben. Die OS-Plattform wird ab 09.01.2016 in Betrieb sein und stufenweise zugänglich gemacht werden. Sie wird für Verbraucher und Händler ab 15.02.2016 zugänglich sein unter: http://ec.europa.eu/odr. Unsere E-Mail lautet: …@…“

Wer keine Schlichtungen anbietet und dazu auch nicht verpflichtet ist, kann bzw. sollte dazuschreiben:

„Wir nutzen keine alternative Streitbeilegung (AS).“

Die Informationspflicht gilt nur im B2C-Geschäft, also nicht für reine B2B-Anbieter.

Übrigens: Wenn Sie den Link mit einem target-Zusatz versehen, dann öffnet sich die OS-Plattform in einem neuen Browserfenster und blendet nicht Ihr eigenes Angebot aus. Das ist der html-Quelltext:

<a href=“http://ec.europa.eu/odr“ target=“_blank“>http://ec.europa.eu/odr</a>

NACHTRAG 15.02.2016: Die Plattform ist heute tatsächlich online. Der o.g. Text kann also verkürzt werden zu

„Für Verbraucher in der EU gibt es eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) unter: http://ec.europa.eu/odr. Unsere E-Mail lautet: …@…“

Interessant ist, dass diese OS-Plattform derzeit schon etwa 20 Händler in einem Aufklappmenü vorschlägt, wenn man als Verbraucher seine Beschwerde formuliert. Im zugehörigen Info-Feld heißt es, diese Händler seien schon „registriert“. Vermutlich meint das: diese Händler hat schon jemand verpetzt. Und das im Datenschutz-Vatikan. Hm.

Ihre Fragen zu diesem Thema können Sie gern unten posten. Ich werde in den nächsten Tagen so viele wie möglich beantworten.

NACHTRAG 23.01.2018:

Nach einem Jahr ODR-Plattform hat die EU ihr tolles Projekt rückblickend begutachtet.
Dafür erstmal ein großes Lob, das sollte mit allen Gesetzen gemacht werden.

Bringt aber nichts, wenn die Gutachter aus lächerlich niedrigen Nutzungs- und Erfolgszahlen nicht den gebotenen Schluss ziehen, dass das Ding nutzlos ist und abgeschafft werden sollte.

Sehr unterhaltsam kommentiert in diesem Blogbeitrag:

http://shopbetreiber-blog.de/2017/12/13/eu-studie-os-plattform/

Die Statistiken (Länder, Branchen usw.) findet man auch hier:

https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/?event=main.statistics.show


Abmahnwarnung an JTL-Shop-Betreiber: Serkan Arabaci (Kanzlei Schiller) mahnt wegen Tell-a-friend Funktion ab

18.06.2015 von Kraus

Aktuell mahnt ein – wahrscheinlich rechtsmissbräuchlich handelnder – Herr Serkan Arabaci über eine „Kanzlei Schiller“ (Rechtsanwalt Sascha Schiller aus Bremen) zahlreiche Betreiber von JTL-Shops ab, weil er angeblich von ungewollten Mails belästigt wird.

Hintergrund: Wenn man die Tell-a-Friend-Funktion zulässt, dann erlaubt man damit im Grunde Spam-Versand, weil es sich bei den Empfehlungsmails (so hat es schon der Bundesgerichtshof entschieden) um Werbemails handelt, die der Empfänger nicht ausdrücklich bestellt hat.

P.S.: Merkwürdig ist es schon, dass Herr Arabaci auf einen Schub mindestens ein Dutzend Werbemails bekommen haben möchte.

NACHTRAG 18.07.2015: Irgendwie passt es zu diesem merkwürdigen Fall, dass Herr Arabaci vor verschiedenen Gerichten Prozesskostenhilfe (früher Armenrecht genannt) beantragt hat, damit er seine Verfahren gegen die Abgemahnten führen kann. Das ist schon sehr merkwürdig. Wenn man nicht genug Geld hat, um Prozesse zu führen, dann hat man im Allgemeinen andere Sorgen, als einen teuren Anwalt mit Abmahnungen wegen Spam-Mails zu beauftragen. Das fand zum Glück auch einer der angerufenen Amtsrichter und hat die Prozesskostenhilfe abgelehnt. Herr Arabaci hatte dabei richtig Pech: der besagte Richter war früher bei einer Verbraucherschutzzentrale tätig und kannte sich mit Spam und dessen Abwehr aus eigener Erfahrung gut aus.


Abmahnung wegen Vertretung bei Patentanmeldung aufgrund RDG

03.05.2015 von Kraus

An alle, die als Techniker oder als Berater für einen Erfinder tätig sind, möchte ich aus aktuellem Anlass eine Warnung geben: Wenn man sich als Nicht-Anwalt zu stark bei fremden Patentanmeldungen engagiert, kann man wegen verbotener Rechtsberatung abgemahnt werden. In einem aktuellen Fall verurteilte das Landgericht Siegen einen Helfer zur Unterlassung und zur Zahlung von etwa 1.000 € Abmahnkostenersatz. Er war – öffentlich sichtbar – in einigen fremden Patentanmeldungen als Vertreter beim Patentamt eingetragen.

Grundlage ist das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), wonach es nur Anwälten erlaubt ist, bestimmte Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Ich bin kein Fan des Gesetzes. Das Verbot stammt aus dem Dritten Reich und diente ursprünglich dazu, jüdische Ex-Anwälte vollständig aus der Rechtsberatung herauszudrängen, nachdem man ihnen vorher schon die Anwaltszulassungen entzogen hatte. Nach dem Krieg behielt man das Gesetz einfach bei. Die Anwaltschaft hatte wohl nichts dagegen. Heute wird es – wie viel anderer Unfug auch – mit Verbraucherschutz gerechtfertigt (die armen Verbraucher müssen vor dem schlechten Rechtsrat der Nicht-Anwälte geschützt werden).

Ich glaube, die Welt würde nicht untergehen, wenn auch Nicht-Anwälte in der Rechtsberatung tätig sein dürften. Die Anwaltschaft und die Rechtssuchenden sind damit vor 1933 auch schon zurecht gekommen. Ein Berliner Patentanwalt schrieb damals über die Patentbüros und sogenannten Rechtskonsulenten:

„Unter den letzteren gibt es leider eine bedeutende Anzahl von Personen, welche für das Eingehen einer geschäftlichen Verbindung in Patentsachen als nicht geeignet bezeichnet werden müssen.“ (Lucian Gottscho: Patentpraxis, 4. Aufl., Stuttgart, 1919, Seite 78)

Es folgen dann im Kapitel „Über unlautere Elemente im Patentwesen“ einige lesenswerte Begründungen, warum man lieber einen Patentanwalt beauftragen solle. Das ist nicht gerade ein zimperlicher Umgang mit der nicht-anwaltlichen Konkurrenz, gefällt mir aber besser als ein gesetzliches Verbot.

Was meinen Sie dazu: Sollte der Staat die Leute vor nicht-anwaltlichen Rechtsberatern schützen oder sollte man das einfach dem Markt überlassen? Sie können unten einen Kommentar hinterlassen.


Abmahnwarnung: IDO mahnt eBay-Verkäufer ab

26.03.2015 von Kraus

Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. mit Sitz in Leverkusen versendet seit einiger Zeit Abmahnungen an eBay-Verkäufer. Gerügt wird das Fehlen bestimmter Pflichtinformationstexte (z.B. der Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts, der seit Sommer 2014 vorgeschrieben ist).

Die IDO-Abmahnung sollte man ernst nehmen, um zusätzliche Kosten zu vermeiden.

Falls Sie eine solche Abmahnung erhalten habe, sollten Sie zunächst prüfen, ob der Vorwurf überhaupt stimmt. Es könnte sein, dass IDO ein Fehler unterlaufen ist.

Wenn sich in Ihrem eBay-Angebot tatsächlich ein Fehler befindet, sollte dies Anlass sein, den gesamten Auftritt einmal gründlich prüfen zu lassen.

Allgemeine Informationen über das Verhalten nach einer Abmahnung finden Sie hier:

www.rakraus.de/ratgeber_abgemahnt.htm

Nachtrag:

Weitere Abmahngründe von ido sind

  • fehlende Unterrichtung darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist“ in eBay-Angeboten,
  • fehlendes Widerrufsformular in eBay-Angeboten.

Erneut gefälschte Streaming-Abmahnungen als Spam-Mail

27.10.2014 von Kraus

Seit Samstag, 25.10.2014, sind erneut gefälschte Abmahnungen per Mail unterwegs, die den Anschein erwecken sollen, sie seien von einer Kanzlei – diesmal von der Kanzlei Jun aus Würzburg – versandt worden.

Eigentlich müsste man gar nicht darüber reden, denn die Abmahnungen kommen nur per Mail und die Bezahlung soll in Bitcoins erfolgen – also offensichtlich nicht die Vorgehensweise einer Anwaltskanzlei, sondern Dummenfang (sorry, falls schon jemand in Bitcoins gezahlt hat).

Falls Sie also bislang nur eine „Abmahnung“ per Mail erhalten haben und außerdem eine Bezahlung in Bitcoins gefordert wird: Das ist nur Spam, echte Abmahnungen kommen in der Regel als Postbrief. Sie sollten auf keinen Fall den Dateianhänge (z.B. Dateien im .zip-Format) ungeprüft öffnen.

Und falls sie doch eine richtige Abmahnung per Post erhalten haben:

Es ist sehr zweifelhaft, ob solches Streamen überhaupt verboten ist.