Hedy Lamarr und ihr Patent

09.11.2015 von Kraus

Heute ist der 9. November. Wie ich finde, alljährlich ein schwieriges Datum: Man hat noch gar nicht richtig angefangen, sich über den Tag des Mauerfalls 1989 zu freuen – da fällt einem auch schon die Reichspogromnacht 1938 ein und der Jubel bleibt einem im Halse stecken.

In diesem Jahr weist Google uns mit einem Doodle auf ein weiteres Jubiläum hin, den Geburtstag von Hedy Lamarr. Sie war nicht nur eine berühmte Schauspielerin, die Österreich 1937 rechtzeitig in Richtung Paris/London verließ. Sie erfand Anfang der 1940er Jahre auch das sogenannte frequency hopping. Das ist ein Verfahren, das abhörsichere und störsichere Funkübertragungen ermöglicht, indem beide Seiten regelmäßig nach einem Zufallsprinzip die Trägerfrequenz wechseln, so dass ein Außenstehender nie weiß, auf welcher Frequenz er gerade abhören bzw. stören müsste.

Hedy Lamarr und ihr Miterfinder wollten damit eigentlich die Steuerung von U-Boot-Torpedos verbessern. Das Verfahren wurde aber im zweiten Weltkrieg nicht mehr eingesetzt.

Erst Jahrzehnte später fand die Technik viele Anwendungen in der (Mobil-)Funktechnik und steckt heute in Alltagstechnik wie z.B. Bluetooth. Da war das Patent längst abgelaufen. Die Erfinder hatten also kommerziell nichts von ihrer Erfindung, weil die Zeit noch nicht reif war.

Ähnlich ging es vielen großen Erfindungen. Das Fernsehen z.B. wurde schon in den 1930er Jahren erfunden, aber erst in den 1950ern zogen Fernseher in die Haushalte ein, wurde also Geld damit verdient.

Was meinen Sie: War das nur früher so, weil die technische Entwicklung langsamer war oder gibt es auch heute große Patente, für welche die Zeit einfach noch nicht reif ist, wo also die Geräte erst 2035 auf den Markt kommen werden? Sie können gern unten einen Kommentar hinterlassen.


Abmahnung wegen Vertretung bei Patentanmeldung aufgrund RDG

03.05.2015 von Kraus

An alle, die als Techniker oder als Berater für einen Erfinder tätig sind, möchte ich aus aktuellem Anlass eine Warnung geben: Wenn man sich als Nicht-Anwalt zu stark bei fremden Patentanmeldungen engagiert, kann man wegen verbotener Rechtsberatung abgemahnt werden. In einem aktuellen Fall verurteilte das Landgericht Siegen einen Helfer zur Unterlassung und zur Zahlung von etwa 1.000 € Abmahnkostenersatz. Er war – öffentlich sichtbar – in einigen fremden Patentanmeldungen als Vertreter beim Patentamt eingetragen.

Grundlage ist das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), wonach es nur Anwälten erlaubt ist, bestimmte Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Ich bin kein Fan des Gesetzes. Das Verbot stammt aus dem Dritten Reich und diente ursprünglich dazu, jüdische Ex-Anwälte vollständig aus der Rechtsberatung herauszudrängen, nachdem man ihnen vorher schon die Anwaltszulassungen entzogen hatte. Nach dem Krieg behielt man das Gesetz einfach bei. Die Anwaltschaft hatte wohl nichts dagegen. Heute wird es – wie viel anderer Unfug auch – mit Verbraucherschutz gerechtfertigt (die armen Verbraucher müssen vor dem schlechten Rechtsrat der Nicht-Anwälte geschützt werden).

Ich glaube, die Welt würde nicht untergehen, wenn auch Nicht-Anwälte in der Rechtsberatung tätig sein dürften. Die Anwaltschaft und die Rechtssuchenden sind damit vor 1933 auch schon zurecht gekommen. Ein Berliner Patentanwalt schrieb damals über die Patentbüros und sogenannten Rechtskonsulenten:

„Unter den letzteren gibt es leider eine bedeutende Anzahl von Personen, welche für das Eingehen einer geschäftlichen Verbindung in Patentsachen als nicht geeignet bezeichnet werden müssen.“ (Lucian Gottscho: Patentpraxis, 4. Aufl., Stuttgart, 1919, Seite 78)

Es folgen dann im Kapitel „Über unlautere Elemente im Patentwesen“ einige lesenswerte Begründungen, warum man lieber einen Patentanwalt beauftragen solle. Das ist nicht gerade ein zimperlicher Umgang mit der nicht-anwaltlichen Konkurrenz, gefällt mir aber besser als ein gesetzliches Verbot.

Was meinen Sie dazu: Sollte der Staat die Leute vor nicht-anwaltlichen Rechtsberatern schützen oder sollte man das einfach dem Markt überlassen? Sie können unten einen Kommentar hinterlassen.


Kein Patentschutz für Nespresso-Kapseln

02.09.2012 von Kraus

Ein schönes Beispiel dafür, wie weit manchmal die Meinungen zum Patentschutz auseinandergehen

Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass für Nespresso-Maschinen nicht nur die Originalkapseln verwendet werden dürfen, sondern auch No-Name-Kapseln, die als „geeignet für Nespresso“ angeboten werden.
Die Pressemitteilung des Gerichts finden Sie hier

 


Erfinder

26.03.2011 von Kraus

Hier hat ein Privat-Erfinder mal einige typische Fragen aufgeworfen. Die bisherigen Antworten der anderen Experten waren schon gut. Ich habe nur noch einen kleinen Aspekt ergänzt: http://www.wer-weiss-was.de/app/query/send?queryid=623357