04.12.2024 von Kraus
Alljährlich zur Vorweihnachtszeit haben Unternehmer, insbesondere Händler, eigentlich viel zu tun.
In diesem Jahr sind sie zusätzlich damit beschäftigt, die Vorgaben einer neuen EU-Norm umzusetzen, die praktischerweise am 13. Dezember zu erfüllen sind (GPSR).
Bei der Arbeit mit dem Text der Vorschrift fallen aus markenrechtlicher Sicht gleich zwei Redaktionsfehler auf, die sich dort wohl in der deutschen Fassung eingeschlichen haben, anscheinend durch eine allzu wortwörtliche Übersetzung aus der englischen Vorlage.
So lautet die Definition des Herstellers in Art. 3 Nr. 8 GPSR (Hervorhebung durch mich):
„Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwerfen oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet;“
Richtig dürfte hingegen sein:
„Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Hersteller“jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwerfen oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder unter ihrer Marke vermarktet;“
Warum?
- Weil „in ihrem Namen“ nach deutschem Rechtsverständnis das Gegenteil von „in fremdem Namen“ (also zum Beispiel als Vertreter) bedeutet. Nun soll aber im hiesigen Normzusammenhang nicht der Fall beschrieben werden, dass ein Unternehmer, was ohnehin die Regel sein dürfte, im eigenen Namen statt in fremdem Namen handelt. Vielmehr soll es darum gehen, ob er die Ware „unter“ seinem eigenen Namen anbietet, also zum Beispiel gekennzeichnet mit seinem Unternehmensnamen oder nicht.
- Die Bezeichnung „Handelsmarke“ wiederum wird im deutschen Markenrecht meist eng verstanden als eine besondere Art der Marke, nämlich jene besondere Fallgruppe von Marken, die von einem Handelsunternehmen gehalten werden. Mit dem englischen Ausdruck „trademark“ hingegen, der hier wohl als Vorlage diente, ist ganz allgemein „Marke“ gemeint. Ein Übersetzer, der diesen Hintergrund nicht vor Augen hat, kommt freilich schnell einmal von „trademark“ auf „Handelsmarke“ (wegen „trade“=“Handel“ und „mark“=“Marke“; zumal das Wort „Handelsmarke“ in der deutschen Sprache eben auch existiert, nur mit einer anderen Bedeutung als „trademark“).
Dieser Befund bestätigt sich übrigens, wenn man zur Überprüfung zusätzlich die französische Fassung heranzieht, wo es auch heißt „… sous son propre nom ou sa propre marque …“.
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13.12.2016 von Kraus
Heute meldete sich eine Mandantin, weil sie ein Schreiben von einer “IPTI“ (angeblicher „International Patent & Trademark Index“) erhalten hatte, nachdem sie eine internationale Marke (sog. IR-Marke) angemeldet hatte.
Wenn Sie auch Post von diesem „Index“ bekommen sollten: Ignorieren Sie diese und zahlen Sie auf keinen Fall.
Das sind betrügerische Rechnungen nach Art der Branchenverzeichnis-Schwindeleien: Die Betrüger finden Ihre Daten (Markenname, Name und Anschrift des des Anmelders) in öffentlich zugänglichen Datenbanken, sobald Ihre Markenanmeldung dort vermerkt wurde. Dann schicken sie Ihnen geschickt aufgemachte Schreiben, die den Eindruck erwecken, als handele es sich bei der Zahlung um notwendige Gebühren für Ihre internationale Marke. Nur irgendwo im Kleingedruckten steht, dass Sie für fast zweitausend Euro in Wirklichkeit nur den (völlig wertlosen) Eintrag in irgendeiner Online-Datenbank erwerben sollen.
Leider fallen anscheinend immer wieder genug vielbeschäftigte Kaufleute in der Eile auf so etwas herein, so dass sich dieses Betrugsmodell nie erledigt, sondern immer wieder variiert wird.
Ähnliche betrügerische Angebote gibt es von anderen Absendern, z.B. vom EPTR, vom OHMI, von der WDTP, von DMVG, von WPTORG und vom sogenannten „Zentralen Grundregister für Marken und Patente„.
Der Unterschied zwischen IPTI und WIPO
IPTI ist eine nutzlose Datenbank. Die WIPO hingegen ist die Weltorganisation für Geistiges Eigentum in Genf. Vor dort werden Sie – falls Sie die Gebühren noch nicht gezahlt haben – auch eine sogenannte „irregularity notice“ bekommen, in der Sie zur Zahlung der tatsächlichen Amtsgebühr aufgefordert werden – auf ein Konto in Genf.
Übrigens:
Wer genauer hinsieht, findet in den Schreiben der “IPTI” einige Auffälligkeiten, die doch stutzig machen, z.B. eine tschechische IBAN, die nicht recht zu den IR-Anmeldungen passen, die eigentlich über die WIPO in Genf abgewickelt werden. Bleibt zu hoffen, dass deshalb kaum jemand auf diese Schreiben hereinfällt.
Die WIPO (Weltorganisation für Geistiges Eigentum) warnt hier vor solchen Zahlungsaufforderungen:
http://www.wipo.int/pct/de/warning/pct_warning.html
Hier ein Beispiel einer solchen Rechnung:
ipti
Nachtrag (17.05.2023): Das Amt für Geistiges Eigentum der Europäischen Union (EUIPO) warnt ebenfalls vor gleichartigen Rechnungen und hat in Zusammenarbeit mit Europol eine Verfahrensprozedur erarbeitet (beides leider nur in Englisch verfügbar):
https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/web/guest/-/news/europol-and-euipo-release-procedure-manual-to-combat-misleading-invoices
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25.11.2016 von Kraus
Falls Sie gerade mit dem Gedanken spielen, noch einen Newsletter oder ähnliches für einen „Black Friday“-Verkauf auszusenden, sollten Sie noch einmal darüber nachdenken, ob sich das lohnt, denn:
Es gibt zahlreiche geschützte Marken mit dem Bestandteil „Black Friday“ und mindestens einer der Markeninhaber mahnt wohl auch andere Händler ab, wenn sie den Begriff „Black Friday“ verwenden.
Natürlich kann man darüber diskutieren, was dieser Unfug soll und wieso bzw. ob eine Marke „Black Friday“ überhaupt geschützt sein kann. Fakt ist aber: Wenn Sie eine solche Abmahnung bekommen, dann steht Ihnen womöglich eine längere Auseinandersetzung bevor, die Geld und Zeit kosten kann.
In jedem Falle wünsche ich Ihnen viel Erfolg mit dem Weihnachtsgeschäft.
NACHTRAG 05.04.2018: Gegen die Marke „Black Friday“ des Abmahners sind inzwischen zahlreiche Löschungsanträge gerichtet worden und das Patentamt hat daraufhin die Marke gelöscht. Die Entscheidung ist aber noch nicht rechtskräftig: https://www.black-friday.de/dpma-beschliesst-loeschung-der-wortmarke-black-friday
NACHTRAG 20.09.2019: Am 26.09.2019 wird das Bundespatentgericht über den Fall verhandeln. Dies teilten die Betreiber der (gegen die Abmahnungen gerichteten) Website black-friday.de mit. Die Pressemitteilung findet man hier: https://www.presseportal.de/pm/111552/4366041
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25.03.2016 von Kraus
Vor einigen Tagen meldete sich ein Mandant, weil er ein Schreiben von einer “WPTORG“ (angebliche „World Patent and Trademark Organization“) erhalten hatte, nachdem er eine IR-Marke angemeldet hatte.
Wenn Sie auch Post von diesem „Register“ bekommen sollten: Ignorieren Sie diese und zahlen Sie auf keinen Fall.
Das sind betrügerische Rechnungen nach Art der Branchenverzeichnis-Schwindeleien: Die Betrüger finden Ihre Daten (Markenname, Name und Anschrift des des Anmelders) in öffentlich zugänglichen Datenbanken, sobald Ihre Anmeldung dort vermerkt wurde. Dann schicken sie Ihnen geschickt aufgemachte Schreiben, die den Eindruck erwecken, als handele es sich bei der Zahlung um notwendige Gebühren. Nur irgendwo im Kleingedruckten steht, dass Sie für fast zweitausend Euro in Wirklichkeit nur den (völlig wertlosen) Eintrag in irgendeiner Online-Datenbank erwerben sollen.
Leider fallen anscheinend immer wieder genug vielbeschäftigte Kaufleute in der Eile auf so etwas herein, so dass sich dieses Betrugsmodell nie erledigt, sondern immer wieder variiert wird.
Ähnliche betrügerische Angebote gibt es von anderen Absendern, z.B. vom EPTR, vom OHMI, von der WDTP, von IPTI, von DMVG und vom sogenannten „Zentralen Grundregister für Marken und Patente„.
Der Unterschied zwischen WPTORG und WIPO
Die WPTORG ist eine nutzlose Datenbank. Die WIPO hingegen ist die Weltorganisation für Geistiges Eigentum in Genf. Vor dort werden Sie – falls Sie die Gebühren noch nicht gezahlt haben – auch eine sogenannte „irregularity notice“ bekommen, in der Sie zur Zahlung der tatsächlichen Amtsgebühr aufgefordert werden – auf ein Konto in Genf. Leider dauern diese WIPO-Schreiben etwas länger und die WPTORG nutzt die Zwischenzeit um ihre betrügerischen Briefchen zu versenden.
Übrigens:
Wer genauer hinsieht, findet in den Schreiben der “WPTORG” einige Auffälligkeiten, die doch stutzig machen, z.B. eine tschechische IBAN (allerdings der „Raiffeisenbank“) und eine Anschrift in Prag, die nicht recht zu den IR-Anmeldungen passen, die eigentlich über die WIPO in Genf abgewickelt werden. Bleibt zu hoffen, dass deshalb kaum jemand auf diese Schreiben hereinfällt. Hier ein Beispiel:
wptorg
Nachtrag (17.05.2023): Das Amt für Geistiges Eigentum der Europäischen Union (EUIPO) warnt ebenfalls vor gleichartigen Rechnungen und hat in Zusammenarbeit mit Europol eine Verfahrensprozedur erarbeitet (beides leider nur in Englisch verfügbar):
https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/web/guest/-/news/europol-and-euipo-release-procedure-manual-to-combat-misleading-invoices
P.S.: Sie können gern unten einen Kommentar hinterlassen, wenn Sie auch einen solchen Brief – oder ähnliche – erhalten haben.
Tags: 1949, Invoice, World Patent and Trademark Organization, WPTORG Posted in Markenrecht, News | 4 Comments »
12.03.2016 von Kraus
Wichtig für alle, die in den letzten Tagen eine deutsche Marke online angemeldet haben:
Das Patentamt veröffentlichte gestern den folgenden Hinweis:
„11.03.16
Wichtiger Hinweis für Markenanmelder
Aus aktuellem Anlass bitten wir alle Markenanmelder, die im Zeitraum vom 1. bis 8. März 2016 eine Marke über das Portal DPMAdirektWeb angemeldet haben, mit der Markenabteilung unter der Telefonnummer
089 2195 1013 Kontakt aufzunehmen.“
Das klingt so, als sei da beim Amt etwas schiefgegangen. Anscheinend sind die Daten einiger Online-Markenanmeldungen nicht richtig verarbeitet worden. Sie sollten also sicherheitshalber nachhaken.
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20.01.2016 von Kraus
Gerade finden hier in Berlin die alljährlichen Modemessen statt: die PREMIUM im ehemaligen Güterbahnhof am Gleisdreieck, die SEEK und die BRIGHT auf dem Gelände der Arena in Treptow sowie die ETHICAL FASHION SHOW und der GREEN SHOW ROOM im Postbahnhof und einige andere.
Wenn man im Shuttlebus mit der schönen Aufschrift „Mercedes-Benz Fashion Week“ von der PREMIUM zur SEEK/BRIGHT fährt, dann kommt man auf halber Strecke direkt am großen Gebäude des ehemaligen Kaiserlichen Patentamts vorbei, wo schon vor 150 Jahren Marken registriert wurden. Es ist immer noch die Berliner Außenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA). Hier sind auch viele der Mode-Marken eingetragen, die auf der PREMIUM und den anderen Messen gezeigt werden.
Aber merkwürdig: Viele Aussteller auf der PREMIUM haben ihre Modemarken nicht beim Amt eintragen lassen. Wenn man nur die etwa 50 unter dem Buchstaben „A“ im Ausstellerverzeichnis gelisteten Brands anschaut, finden sich darunter schon einige, die anscheinend nicht als Marke geschützt sind. Das ist, sagen wir mal – mutig. Sehr gewagt. Verwegen. Tollkühn. Un-ver-ant-wort-lich! Jedenfalls nicht sehr professionell.
Denn Schutz für eine Marke erwirbt man hierzulande nicht schon, indem man die Marke einfach nur als Produktnamen benutzt, sondern erst durch eine Markenanmeldung und anschließende Eintragung. Mehr zum Thema „Modelabel gründen und Markenrecht“ finden Sie hier.
Tags: Bright, ethical fashion show, green show room, Marken, Mode-Marken, Premium, Seek Posted in Markenrecht, News | No Comments »
05.01.2016 von Kraus
Vor einiger Zeit meldete sich ein Mandant, weil er ein Schreiben von einer “WDTP Worldwide Database of Trademarks and Patents” erhielt, nachdem er eine international registrierte Marke (sogenannte IR-Marke) angemeldet hatte.
Wenn Sie auch Post von dieser „Datenbank“ bekommen sollten: Ignorieren Sie diese und zahlen Sie auf keinen Fall. Das sind betrügerische Rechnungen nach Art der Branchenverzeichnis-Schwindeleien: Die Betrüger finden Ihren Adresseintrag in irgendeiner offiziellen Veröffentlichung (nach Gewerbeanmeldungen, Markenanmeldungen oder ähnlichem) und senden Ihnen dann geschickt aufgemachte Schreiben, die den Eindruck erwecken, als handele es sich bei der Zahlung um notwendige Gebühren oder ähnliches. Nur irgendwo im Kleingedruckten steht dann, dass man für fast tausend Euro in Wirklichkeit nur den (völlig wertlosen) Eintrag in irgendeiner “Online-Datenbank” o.ä. erwerben soll.
Leider fallen anscheinend immer wieder genug vielbeschäftigte Kaufleute in der Eile auf so etwas herein, so dass sich dieses Betrugsmodell nie erledigt, sondern immer wieder variiert wird.
Ähnliche betrügerische Angebote gibt es von anderen Absendern, z.B. vom EPTR, vom OHMI und von DMVG.
Glücklicherweise sind in den Schreiben der “WDTP …” einige Auffälligkeiten, die doch stutzig machen, z.B. eine slowakische Bankverbindung und eine .biz-Domain (www.wdtp.biz). Spätestens ein Blick auf die dortigen Schreibfehler oder das holprige Deutsch sollte dann wohl Jedem die Augen öffnen:
„Willkommen bei der Worldwide Database od Patents and Trademarks
Das Internationale Büro für geistiges Eigentum begrüßt Sie Ihre Verbindung zum Internet, innovative Ideen und einzigartige Möglichkeiten. Wir danken Ihnen für mir Gelegenheit, Ihnen zu zeigen, wie die WDTP Index Ihrem Unternehmen helfen kann. Sie können jetzt Profitieren von unserer Unlimited international Registry.
Denken Sie daran, aktivieren Sie einen unserer Nachfolgend Zulassungsanträge zu unserem riesigem internationalen Inserate von Patent-und Markenamt in Kraft.“
Und so sehen die Schreiben aus:
Nachtrag (17.05.2023): Das Amt für Geistiges Eigentum der Europäischen Union (EUIPO) warnt ebenfalls vor gleichartigen Rechnungen und hat in Zusammenarbeit mit Europol eine Verfahrensprozedur erarbeitet (beides leider nur in Englisch verfügbar):
https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/web/guest/-/news/europol-and-euipo-release-procedure-manual-to-combat-misleading-invoices
P.S.: Sie können gern unten einen Kommentar hinterlassen, wenn Sie auch einen solchen Brief – oder ähnliche – erhalten haben.
Tags: Betrug, Betrüger, WDTP, Worldwide Database of Patents and Trademarks Posted in Markenrecht | No Comments »
14.11.2015 von Kraus
Auch bei mir meldeten sich schon Mandanten, weil sie eine Zahlungsaufforderung von einer „Wellington Publication S.L. Publications for the Internal Market““ erhalten haben, nachdem sie eine Gemeinschaftsmarke angemeldet hatten.
Wenn Sie auch Post von den „Publications for the Internal Market“ erhalten haben: Ignorieren Sie diese und zahlen Sie auf keinen Fall. Das sind betrügerische Rechnungen nach Art der Branchenverzeichnis-Schwindeleien: Die Betrüger finden Ihren Adresseintrag in irgendeiner offiziellen Veröffentlichung (nach Gewerbeanmeldungen, Markenanmeldungen oder ähnlichem) und senden Ihnen dann geschickt aufgemachte Schreiben, die den Eindruck erwecken, als handele es sich bei der Zahlung um notwendige Gebühren oder ähnliches. Nur irgendwo im Kleingedruckten steht dann, dass man für 900 oder 720 Euro in Wirklichkeit nur den (völlig wertlosen) Eintrag in irgendeiner „Online-Datenbank“ o.ä. erwerben soll.
Leider fallen anscheinend immer wieder genug vielbeschäftigte Kaufleute in der Eile auf so etwas herein, so dass sich dieses Betrugsmodell nie erledigt, sondern immer wieder variiert wird.
Ähnliche betrügerische Angebote gibt es von anderen Absendern. Das Harmonisierungsamt hat hier eine ganze Sammlung veröffentlicht:
Sammlung irreführender Rechnungen (Muster)
Nachtrag (17.05.2023): Das Amt für Geistiges Eigentum der Europäischen Union (EUIPO) warnt ebenfalls vor gleichartigen Rechnungen und hat in Zusammenarbeit mit Europol eine Verfahrensprozedur erarbeitet (beides leider nur in Englisch verfügbar):
https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/web/guest/-/news/europol-and-euipo-release-procedure-manual-to-combat-misleading-invoices
P.S.: Sie können gern unten einen Kommentar hinterlassen, wenn Sie auch einen solchen Brief – oder ähnliche – erhalten haben.
Tags: Betrug, Publications for the Internal Market, Rechnung, Scheinrechnung, Warnung, Wellington Publications S.L. Posted in Markenrecht, News | No Comments »
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