Schlappe für Filesharing-Abmahner: Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.11.2011 zu Rasch-Abmahnungen (I-20 W 132/11)

21.01.2012 von Kraus

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat vor einigen Wochen gegen einen Filesharing-Abmahner entschieden, der von der Kanzlei Rasch aus Hamburg vertreten wurde.

Bemerkenswert: Das Gericht meint, die vorausgegangene Abmahnung von der Kanzlei Rasch sei so ungenau gewesen, dass es sich um eine „völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung“ gehandelt habe.

Also müsse das angeblich betroffene Tonträgerunternehmen den abmahnenden Anwälten (Rasch) kein Honorar zahlen und deshalb könne auch kein Honorar-Ersatz vom angeblichen Filesharer verlangt werden.

Diese Entscheidung darf aber nicht zu vorschnellem Triumph verleiten. Denn zum Einen ging es dabei wohl um recht alte Vorgänge. Zum Anderen ist nicht gesagt, dass sich andere Gerichte anschließen werden.

Vielleicht haben die Düsseldorfer Richter auch vor Augen gehabt, dass die Filesharing-Abmahner irgendwann anfangen könnten, die angeblichen Kostenersatzforderungen gegen zehntausende Filesharer einzuklagen. Dazu werden sie sich wohl ein Gericht aussuchen, wo sie gewinnen können – und dieser Gerichtsbezirk wird dann wahrscheinlich unter Aktenbergen begraben werden.

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