Wichtig für Onlinehändler: Neue Informationspflicht ab 09.01.16 zur OS-Plattform

07.01.2016 von Kraus

Für alle Online-Händler im Verbrauchergeschäft (also die meisten) gilt ab übermorgen, 09.01.2016 eine neue – meines Erachtens ziemlich überflüssige – Informationspflicht: Man muss nun seine Kunden im Shop darüber informieren, dass es eine Online-Plattform der EU gibt, wo bestimmte Streitschlichtungen angeboten werden.

Die besagte Online-Plattform ist noch nicht in Betrieb.

Um Abmahnungen vorzubeugen, sollte man aber in den nächsten Tagen folgenden Text in Onlineshops einbauen (am besten in einer Rubrik „Kundeninformation“), wobei der dortige Link (http://ec.europa.eu/odr) funktionieren sollte, also als Link erkennbar und klickbar sein muss:

„Für Verbraucher in der EU wird es eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) geben. Die OS-Plattform wird ab 09.01.2016 in Betrieb sein und stufenweise zugänglich gemacht werden. Sie wird für Verbraucher und Händler ab 15.02.2016 zugänglich sein unter: http://ec.europa.eu/odr. Unsere E-Mail lautet: …@…“

Wer keine Schlichtungen anbietet und dazu auch nicht verpflichtet ist, kann bzw. sollte dazuschreiben:

„Wir nutzen keine alternative Streitbeilegung (AS).“

Die Informationspflicht gilt nur im B2C-Geschäft, also nicht für reine B2B-Anbieter.

Übrigens: Wenn Sie den Link mit einem target-Zusatz versehen, dann öffnet sich die OS-Plattform in einem neuen Browserfenster und blendet nicht Ihr eigenes Angebot aus. Das ist der html-Quelltext:

<a href=“http://ec.europa.eu/odr“ target=“_blank“>http://ec.europa.eu/odr</a>

NACHTRAG 15.02.2016: Die Plattform ist heute tatsächlich online. Der o.g. Text kann also verkürzt werden zu

„Für Verbraucher in der EU gibt es eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) unter: http://ec.europa.eu/odr. Unsere E-Mail lautet: …@…“

Interessant ist, dass diese OS-Plattform derzeit schon etwa 20 Händler in einem Aufklappmenü vorschlägt, wenn man als Verbraucher seine Beschwerde formuliert. Im zugehörigen Info-Feld heißt es, diese Händler seien schon „registriert“. Vermutlich meint das: diese Händler hat schon jemand verpetzt. Und das im Datenschutz-Vatikan. Hm.

Ihre Fragen zu diesem Thema können Sie gern unten posten. Ich werde in den nächsten Tagen so viele wie möglich beantworten.

NACHTRAG 23.01.2018:

Nach einem Jahr ODR-Plattform hat die EU ihr tolles Projekt rückblickend begutachtet.
Dafür erstmal ein großes Lob, das sollte mit allen Gesetzen gemacht werden.

Bringt aber nichts, wenn die Gutachter aus lächerlich niedrigen Nutzungs- und Erfolgszahlen nicht den gebotenen Schluss ziehen, dass das Ding nutzlos ist und abgeschafft werden sollte.

Sehr unterhaltsam kommentiert in diesem Blogbeitrag:

http://shopbetreiber-blog.de/2017/12/13/eu-studie-os-plattform/

Die Statistiken (Länder, Branchen usw.) findet man auch hier:

https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/?event=main.statistics.show


Fotos in Gefahr – neuer (E)Unfug droht

08.07.2015 von Kraus

Gerade wirbt Wikipedia mit einem fetten Banner um Unterstützung, weil morgen, am 09.07. im Europäischen Parlament beschlossen werden soll, dass man jetzt immer den Urheberrechtsinhaber (Architekten, Künstler) fragen muss, bevor man Fotos von öffentlichen Plätzen verwendet, auf denen schutzfähige Gebäude oder Kunstwerke rumstehen.

Das war bisher in den meisten Ländern nicht so (sog. Panoramafreiheit, gilt bisher auch in Deutschland).

Wikipedia bittet, dass man einen EU-Abgeordneten kontaktiert. Nur dumm, dass die verlinkte Website mit der Abgeordnetenliste gerade unerreichbar zusammengebrochen ist.

Aber hier gibt es noch eine Petition, die man unterschreiben kann (wenngleich ich kein Freund des photoclaim-Projekts des Petitions-Autors bin):

https://www.change.org/p/europ%C3%A4isches-parlament-retten-sie-die-panoramafreiheit

P.S.: Viele Hintergrundinformationen gibt es hier bei Wikipedia:

https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Initiative_f%C3%BCr_die_Panoramafreiheit/Leserinformation

NACHTRAG 11.07.2015:

Hurra! Es hat geklappt (bzw. es ist gerade noch einmal gutgegangen): Das EU-Parlament war schwer beeindruckt von ca. einer halben Million Unterschriften und hat sich die Sache noch einmal anders überlegt. Die Panoramafreiheit bleibt.


Eingetragenes oder nicht-eingetragenes Geschmacksmuster bzw. Design?

09.04.2011 von Kraus

Als nationales Schutzrecht begrenzt auf Deutschland gibt es nur eingetragene Designs. Diese hießen auch hierzulande früher „Geschmacksmuster“. Als EU-weite Schutzrechte gibt es zusätzlich ein eingetragenes Geschmacksmuster (wird dort in der deutschen Fassung immer noch „Geschmacksmuster“ genannt) und ein sogenanntes nicht-eingetragenes Geschmacksmuster, beide mit Wirkung für die gesamte EU.

Manchmal hört man, ein nicht-eingetragenes Geschmacksmuster sei genauso gut wie ein eingetragenes, man könne sich die Eintragung also sparen. Es genüge eigentlich, wenn man sein Design in einem Webportal veröffentlicht.

Das ist falsch.

Zum Einen hat das nicht-eingetragene Geschmacksmuster schwerwiegende Nachteile gegenüber dem eingetragenen: Man muss im Streitfall zum Bestand des eigenen nicht-eingetragenen Musters vieles beweisen – beim eingetragenen Muster hat man es leichter, weil sich vieles schon aus dem Register ablesen läßt (z.B. der Anmeldetag).

Viel schlimmer: aus einem nicht-eingetragenen Geschmacksmuster hat man nur dann Ansprüche gegen Nachahmer, wenn man beweisen kann, dass sie das Muster VORSÄTZLICH nachgebildet haben. Oftmals kann man aber nicht einmal nachweisen, dass die Nachahmer das Muster überhaupt kannten.

Zum Anderen ist fraglich, ob ein nicht-eingetragenes Geschmacksmuster bereits dann entsteht, wenn man das Muster in einem Online-Portal veröffentlicht – denn das Muster muss so veröffentlicht werden, dass die sogenannten Fachkreise im normalen Geschäftsgang davon Kenntnis erlangen – das heißt im Allgemeinen durch Messen, Fachpublikationen oder Massenwerbung.

Wer es ernst meint mit seinem Designschutz sollte es also nicht bei den – nur auf den ersten Blick preiswerten – Möglichkeiten eines nicht-eingetragenen Geschmacksmusters belassen, sondern eine Eintragung ins Auge fassen – diese dann aber auch richtig vornehmen (lassen).

Wie schützen Sie bisher Ihr Design? Haben Sie schon einmal etwas hinterlegt? Haben Sie sich schon einmal über einen Nachahmer geärgert?