Widerrufs-Button und Widerrufsbelehrung

18.06.2026 von Kraus

Seit 19. Juni 2026 gilt für Online-Shops im Verbrauchergeschäft die Pflicht, an prominenter Stelle im Shop einen Widerrufsbutton bereitzuhalten und dahinter ein recht genau vorgeschriebenes Online-Widerrufsformular sowie eine automatische Eingangsbestätigungsmail. Die meisten gängigen Shopsysteme bieten dafür technische Lösungen an; sonst muss man sich mit Drittanbieter-Lösungen oder Eigenbau behelfen.

Wichtig: Mit dem Button allein ist es nicht getan. Die Widerrufsbelehrung muss um einen Hinweis auf diese neue elektronische Widerrufsmöglichkeit ergänzt werden. Es gibt dazu eine offizielle Ergänzung der Muster-Widerrufsbelehrung. In die bisherige (Muster-)Belehrung ist nach den Worten „… das jedoch nicht vorgeschrieben ist.“ einzufügen:

„Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter … [Internetadresse oder anderen geeigneten Hinweis darüber eingeben, wo die Widerrufsfunktion verfügbar ist] ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.“

Die Einfügestelle ist in der nachfolgenden Grafik markiert. Fragen und Anmerkungen dazu gern per Kommentarfunktion.






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