Ab morgen, 19. Juni 2026, gilt für Online-Shops im Verbrauchergeschäft die Pflicht, an prominenter Stelle im Shop einen Widerrufsbutton bereitzuhalten und dahinter ein recht genau vorgeschriebenes Online-Widerrufsformular sowie eine automatische Eingangsbestätigungsmail. Die meisten gängigen Shopsysteme bieten dafür technische Lösungen an; sonst muss man sich mit Drittanbieter-Lösungen oder Eigenbau behelfen.
Wichtig: Mit dem Button allein ist es nicht getan. Die Widerrufsbelehrung muss um einen Hinweis auf diese neue elektronische Widerrufsmöglichkeit ergänzt werden. Es gibt dazu eine offizielle Ergänzung der Muster-Widerrufsbelehrung. In die bisherige (Muster-)Belehrung ist nach den Worten „… das jedoch nicht vorgeschrieben ist.“ einzufügen:
„Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter … [Internetadresse oder anderen geeigneten Hinweis darüber eingeben, wo die Widerrufsfunktion verfügbar ist] ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.“
Fragen und Anmerkungen dazu gern per Kommentarfunktion:
