Neue Widerrufsbelehrung ab 13.06.2014

08.06.2014 von Kraus

Als Shopbetreiber fragen Sie sich wahrscheinlich gerade:

  • Was muss man zum 13.06. alles umstellen; nur die Widerrufsbelehrung oder auch die AGB u.a.?

  • Wie/wann soll man über dieses neue Widerrufsformular informieren?

  • Was schreibt man zu den Rücksendekosten bei Speditionsware?

Eine Super-einfach-Variante der neuen Widerrufsbelehrung ab 13.06.2014 sieht wie folgt aus; Sie müssen dort nur noch wie angegeben Ihre Daten (Adresse, eMail usw.) einsetzen (bitte lesen Sie aber auch darunter im Text die Randbedingungen, unter denen man diese Variante – nur – verwenden darf). Alles zwischen den gestrichelten Linien gehört zur Widerrufsbelehrung, also auch noch das Widerrufsformular am Ende. Die dortige Aufforderung „Unzutreffendes streichen!“ richtet sich nicht an Sie, sondern gehört noch zum Widerrufsformular.

Sie müssen wie gesagt gar nichts mehr streichen, sondern nur noch Ihre Daten einsetzen:

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Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat. 

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns 

NAME
ANSCHRIFT
ggf. TELEFONNUMMER
ggf. FAXNUMMER
ggf. EMAIL

mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

 

Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus

und senden Sie es zurück.)

— An 

NAME
ANSCHRIFT
ggf. FAXNUMMER
ggf. EMAIL:

— Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag

über den Kauf der folgenden Waren (*) / die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

— Bestellt am (*)/erhalten am (*)

— Name des/der Verbraucher(s)

— Anschrift des/der Verbraucher(s)

— Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

— Datum

_______________

(*) Unzutreffendes streichen.

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Die Randbedingungen sind:

Randbedingungen:

– Online abgeschlossener einfacher Warenkaufvertrag über postversandfähige Ware, also insbesondere
— kein Dienstleistungsvertrag,
— kein Versorgungsvertrag (Strom, Gas, Wasser, Wärme),
— kein Downloadprodukt (digitale Inhalte ohne körperliche Datenträger),
— kein Waren-Abovertrag,
— keine Speditionsware;

– bei dem immer alles in einer Lieferung geschickt wird (also alles, was der Kunde in EINER Bestellung geordert hat, muss auch in EINER Lieferung raus) und Sie also auch in Ihren AGB nicht etwa von Teillieferungen reden(!);

– Sie übernehmen nirgends (in Werbung, AGB oder Kundeninfos) die Rücksendekosten;

– Sie haben kein Online-Widerrufsformular installiert;

– Sie haben nicht irgendwo/irgendwie angeboten, im Fall des Widerrufs die Waren selbst abzuholen;

– die Waren sollen ggf. an Sie zurückgesandt werden (also Sie haben keine besondere Logistikfirma oder ähnliches für den Empfang der Rücksendung);

– Sie haben keine Waren im Sortiment, wo über das Nichtbestehen des Widerrufsrechts belehrt werden muss, also keine (vereinfacht aufgezählt):
— Einzelanfertigungen,
— leicht verderbliche Waren,
— Waren mit schwankenden Tagespreisen,
— Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten.

– Sie haben keine Waren im Sortiment, wo über ein eventuelles Erlöschen des Widerrufsrechts belehrt werden muss, also keine:
— versiegelte Ware, die nach Siegelbruch aus Gesundheits- oder Hygienegründen nicht zurückgegeben werden kann,
— Medienträger (Audio, Video, Software) in versiegelter Verpackung,
— Waren, die dafür vorgesehen sind, mit anderen Waren untrennbar vermischt zu werden.

Gern würde ich wissen, ob viele von Ihnen mit dieser Standardvariante auskommen oder ob/welche Probleme auftauchen, damit solche Fragen hier beantwortet werden können. Für Ihre Anmerkungen ist unten die Kommentarfunktion geöffnet.


DMVG Deutsche Markenverwaltung GmbH

20.04.2014 von Kraus

Neulich erhielt ich ein Schreiben mit der wichtig klingenden Überschrift „Markenverlängerung“ von einer „DMVG Deutsche Markenverwaltung GmbH“.

Das sind fragwürdige Angebote nach Art der Branchenverzeichnis-Schwindeleien: Die Absender finden Ihren Adresseintrag in irgendeiner offiziellen Veröffentlichung (nach Gewerbeanmeldungen, Markenanmeldungen oder ähnlichem) und senden Ihnen dann geschickt aufgemachte Schreiben, die den Eindruck erwecken, als handele es sich bei der Zahlung um notwendige Gebühren oder um übliche Entgelte.

Leider fallen anscheinend immer wieder genug vielbeschäftigte Kaufleute in der Eile auf so etwas herein, so dass sich dieses Geschäftsmodell nie erledigt, sondern immer wieder variiert wird.

Der Unterschied zwischen DMVG und DPMA

Zwar sollten Sie tatsächlich darauf achten, dass Ihre Marke nicht nach zehn Jahren verfällt, wenn Sie den Markenschutz noch brauchen. Die tatsächlichen Verlängerungsgebühren beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) betragen aber nur 750 € statt der von DMVG aufgerufenen 1.950 €.

Wenn Ihnen diese Information geholfen hat: Sie finden hier weitere Hinweise zur Markenverlängerung.

Nachtrag (25.02.15): Das Landgericht Berlin hat inzwischen entschieden, dass die Praxis der DMVG GmbH wettbewerbswidrig und deshalb zu unterlassen ist (Urteil).

Nachtrag (22.01.16): Inzwischen schreibt die DMVG auch die Inhaber von Gebrauchsmustern an. Das ist ja ein viel lukrativeres Betätigungsfeld, denn während Marken nur alle zehn Jahren verlängert werden müssen, ist dies bei einem Gebrauchsmuster schon nach drei oder zwei Jahren der Fall.


EuGH: Richtlinie zur Daten-Vorratsspeicherung ungültig

08.04.2014 von Kraus

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Richtlinie zur Vorratsspeicherung von Daten rückwirkend für unwirksam erklärt, weil sie zu stark in Grundrechte eingreift:

 


eBay friert Mich-Seiten am 17.03. ein

03.03.2014 von Kraus

Wenn Sie noch eine mich-Seite bei eBay haben, sollten Sie diese JETZT löschen, denn am 02.06. schaltet eBay alle mich-Seiten ab, aber SCHON AB 17.03.2014 wird man diese nicht mehr bearbeiten können: http://news.ebay.de/globalnews/item/show/1840 Es wird also besonders gefährlich sein, falls Sie etwa auf Ihren mich-Seiten noch (abmahnbare) Inhalte wie fehlerhafte AGB oder veraltete Widerrufsbelehrungen stehen haben.


Buchrezensionen unter Urheberschutz (wichtig für Online-Buchhändler)

02.03.2014 von Kraus

Es ist weithin üblich, dass Online-Buchhändler Ihre Titel bewerben, indem sie – zumindest ausschnittweise – die Rezensionen aus großen Tageszeitungen zitieren.

Verboten, wie das Landgericht München I nun urteilte:

http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE140003518&st=ent&showdoccase=1&paramfromHL=true


Neues Webinar: „Marken in Adwords“ am Fr., 28.02.14, 14:00. JETZT ANMELDEN!

26.02.2014 von Kraus

Viele von Ihnen treten geschäftlich unter einem Unternehmensnamen auf oder verwenden eigene Produktnamen, also für Waren oder Dienstleistungen.

Schon deshalb wird mein neues (und kostenloses) Webinar „Marken in Adwords“ interessant für Sie werden. Denn es geht auch darum, ob sich ein Wettbewerber mit Adwords-Anzeigen an Ihren Namen gehängt hat, sei es versehentlich oder mit Absicht.

Vielleicht schalten Sie sogar selbst Adwords-Anzeigen. Dann ist es noch wichtiger, dass Sie am Webinar teilnehmen, denn ich zeige dort auch, welche Adwords-Einstellungen man besser nicht verwenden sollte, wenn man Abmahnungen vermeiden möchte.

So konnte man noch vor wenigen Wochen in der speziellen Adwords-Ratgeberserie einer Internet-Fachzeitschrift (!) den Tipp lesen, man solle die Dynamic Keyword Insertion (DKY) verwenden, um die Anzeigentexte relevant zu machen. Aus markenrechtlicher Sicht kann man gerade Anfängern davon nur abraten.

Mehr dazu gibt es übermorgen in meinem neuen Online-Seminar „Marken in Adwords“, also am

Freitag, 28.02.2014, 14:00 Uhr.

Dabei zeige ich ganz genau, wie Sie prüfen können, ob Ihre Namen und Marken missbraucht werden und was man als Adwords-Werber tun muss, um Abmahnungen zu vermeiden.

Auch Ihre Fragen werde ich – nach Möglichkeit – beantworten.

Und weil oft gefragt wird (ich staune selber darüber): Das Ganze ist (noch) kostenlos.

Sie müssen sich nur hier anmelden:

HIER KLICKEN ZUR ANMELDUNG (KOSTENLOS)

P.S.: Gerade erfuhr ich von einem Anrufer, dass ich mein Webinar ungeschickt mitten in die Faschingszeit gelegt habe. 🙁 Wenn Sie also auch verhindert sind oder wenn Sie Anregungen, Fragen, Themenwünsche oder Kritik äußern möchten: Bitte unten einen Kommentar hinterlassen! Vielen Dank.


Amazon darf Produktbilder nicht einfach verwerten

25.02.2014 von Kraus

Es gibt eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Köln zu den AGB von Amazon:

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2014/14_O_184_13_Urteil_20140213.html

Das Gericht sagt: Die Amazon-AGB sind unwirksam in dem Punkt, wo sich Amazon vom Händler allumfassende Rechte an dessen Produktbildern unentgeltlich einräumen lässt. Sprich: Amazon hat in Wirklichkeit gar keine Nutzungsrechte an all den Produktbildern und kann sie demzufolge auch nicht wirksam an die anderen Händler weitergeben (die sich an das Produkt dranhängen).

Wer jetzt denkt, dass man all die Wettbewerber abmahnen darf: Falsch. Das Gericht meint nämlich auch, die durften die Bilder nutzen. Selbst ohne wirksame Nutzungsrechtskette. Weil der Hersteller der Bilder faktisch dieser Nutzung zugestimmt hat, als er die Bilder zu Amazon hochgeladen hat (wissend, dass Amazon den Anderen erlauben würde, sich dranzuhängen).

Es bleibt also nur ein Anspruch des Urhebers gegen Amazon – auf angemessene Vergütung für die Bilder-Nutzung.

Die Durchsetzung solcher Vergütungsanspruche dürfte im Moment eher etwas für Leute zu sein, die ohnehin bei Amazon aussteigen wollen und Lust auf längere Gerichtsprozesse haben. :|

Spannend, wie Amazon auf das Urteil reagieren wird.


Neu: Webinar „Wie geht Designschutz“ am Di., 18.02.14, 14:00. JETZT ANMELDEN!

17.02.2014 von Kraus

morgen, Dienstag, 18.02.2014, 14:00 Uhr können Sie an meinem Webinar zum Designschutz teilnehmen, wo u.a. folgende Fragen beantwortet werden:

– Was bringt Designschutz (was ist geschützt / was ist nicht geschützt)?

– Was kostet das?

– Wie geht man wirklich bei einer Design-Anmeldung vor (praktische Tipps).

Sie können sich hier (kostenlos) registrieren:

 

Wenn Sie noch andere Fragen oder Themenvorschläge haben, können Sie mir gern bis morgen schreiben.


Abmahnung wegen Xing-Impressum

15.02.2014 von Kraus

Wenn Sie bei Xing sind, sollten Sie dort ein Impressum einrichten. Denn neuerdings wird das fehlende Impressum abgemahnt. Ob diese Abmahnungen berechtigt sind, ist fraglich, aber Sie können den ganzen Ärger leicht umgehen, indem Sie Ihr Impressum (das Sie z.B. schon korrekt auf Ihrer Website eingerichtet haben) einfach zu Xing kopieren.

Ich zeige Ihnen hier, wie das geht (Sie können unten im Kommentarfeld – öffentlich – allgemeine Fragen dazu hinterlassen, ich werde mich bemühen, diese hier zu beantworten).

Zuerst müssen Sie sich bei Xing einloggen und dort Ihr „Profil“ öffnen, indem Sie oben links klicken:

Screenshot 2014-02-15 15.01.38

 

Dann können Sie auf der Profilseite nach unten scrollen und sehen ganz unten rechts einen Link „Impressum bearbeiten“:

Screenshot 2014-02-15 15.06.32

Wenn Sie diesen Link klicken, öffnet sich ein Fenster, wo Sie Ihre Impressumsdaten eingeben/hineinkopieren können.

Am Besten, Sie erledigen das jetzt gleich; dann kann nichts mehr passieren. Viel Erfolg.


Webinar „Wie geht eine internationale Markenanmeldung“

12.02.2014 von Kraus

Übermorgen gibt es zum zweiten Mal mein Webinar „Wie geht eine internationale Markenanmeldung“.

Das Online-Seminar ist für alle, die schon eine deutsche oder europäische Marke haben und diese international erstrecken wollen; aber auch für Anfänger, die sich nur für das Thema interessieren.

Sie können sich für das Webinar, das am 14. Feb 2014, 14:00 MEZ stattfindet, anmelden unter:

https://attendee.gotowebinar.com/register/7844934456726628866

Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Bestätigungs-E-Mail mit den Informationen zur Teilnahme an dem Webinar.

Nachtrag: Hier finden Sie eine Aufzeichnung des Webinars zur internationalen Markenanmeldung.