Abmahnbar (?): Double Opt-In

21.11.2012 von Kraus

Wie soeben bekannt wurde, hat das Oberlandesgericht München vor etwa drei Wochen tatsächlich entschieden, dass die Bestätigungsmail beim Double-Opt-In unzulässig sein soll, weil sie eine unzumutbare Belästigung darstelle.

Für alle Leser, die mit dem Begriff „Double-Opt-In“ nichts anfangen können: Das ist dieses bekannte Verfahren, bei dem man auf einen Bestätigungslink klicken muss, wenn man einen Newsletter bestellt hat – also gerade zur Vermeidung von Spam gedacht. Wer mal bei Wikipedia nachlesen möchte, wie das funktioniert:

http://de.wikipedia.org/wiki/Opt-in

Soweit ich das Mail-Marketing (weltweit) sehe, verhält sich ein kommerzieller Mailversender super ordentlich, wenn er Double-Opt-In verwendet und zusätzlich eine einfache Opt-out-Möglichkeit am Ende jeder Mail vorsieht. Viele Gerichte in Deutschland haben das bisher auch so gesehen.

Mit dem OLG München hat nun erstmals ein höheres Gericht gegen Double-Opt-In entschieden. Zum Glück hat das OLG wenigstens die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen und man darf hoffen, dass die Sache dort zurecht gerückt wird.

Sonst ist Deutschland vielleicht bald ein Industrieland ohne Newsletter und ohne sonstiges Mail-Marketing. Na ja, wir haben ja auch noch die Briefpost. Und was ist schon dabei, wenn die Marketing-Kosten in Deutschland etwas höher sind, als im Rest der Welt. Unserer wirtschaftlichen Entwicklung wird das schon nicht schaden.

Ich schlage vor, dass dann auch die lauten Autos abgeschafft werden, deren Lärm belästigt mich unzumutbar – Fahrräder reichen eigentlich. Hat sonst noch jemand eine gute Idee, welche unzumutbaren Belästigungen durch moderne Technologie man schnellstens beseitigen sollte? Dann bitte unten einen Kommentar posten.


Abmahnbar: „Voraussichtliche“ Versanddauer

17.11.2012 von Kraus

Schon vor einigen Jahren wurde gerichtlich entschieden, dass es abmahnbar ist, wenn jemand in seinem Shop schreibt, die Versanddauer betrage „in der Regel“ soundsoviel Tage. Grund: der arme Kunde (Verbraucher) wisse bei so einer Formulierung gar nicht, wann die Ware ankommen soll, denn der böse Shopbetreiber könne sich viel Zeit lassen und dann behaupten, es sei einfach eine Ausnahme (von der „Regel“).

Nun hat das OLG Bremen vor einigen Tagen entschieden, dass dies auch für die Formulierung „voraussichtlich“ gilt, d.h. „voraussichtliche Versanddauer“ ist abmahnbar.

Höchste Zeit also, den eigenen Shop noch einmal daraufhin zu überprüfen, ob dort bei den Lieferzeiten eine Formulierung wie „in der Regel“ oder „voraussichtlich“ zu finden ist. Falls ja: weg damit.

Was halten Sie davon, wie sind Ihre Erfahrungen? (Sie können unten einen Kommentar hinterlassen oder die Seite bei Facebook liken)


Wissen Sie noch, woher Sie Ihre Produktfotos haben?

08.10.2012 von Kraus

Viele nutzen in ihren Online-Angeboten Fotos, die Sie nicht selbst geknipst haben. Meist ist das völlig o.k., weil sie ausreichende Nutzungsrechte an diesen Fotos erworben haben (direkt vom Fotografen oder von einer Bildagentur).

Auf einen besonderen Gesichtspunkt möchte ich aber hinweisen, weil gelegentlich Webseitenbetreiber wegen solcher Fehler abgemahnt werden:

Man darf solche Fotos meist nicht einfach beliebig weiterreichen. Wer Fotos aus zweiter Hand bekommt, muss also aufpassen.

Oft kommt es zu Problemen, wenn z.B. Hersteller oder Großhändler Produktfotos weitergeben, die sie zwar selbst benutzen dürfen – aber eben nicht mehr. Dem Einzelhändler, der solche Fotos benutzt, drohen dann Abmahnungen vom Hersteller oder vom Fotografen.

Sie dürfen sich auch nicht darauf verlassen, dass Ihr Foto-Lieferant schon die ausreichenden Rechte dazu haben wird (das kann man allenfalls bei professionellen Foto-Agenturen). Wenn er die Rechte nämlich nicht hat, dann müssen Sie nach außen dafür geradestehen.

Fazit: Haken Sie bei jedem fremden Bild genau nach, woher es stammt und ob die sogenannte Rechtekette besteht (also z.B. der Fotograf dem Hersteller erlaubt hat, die Fotos weiterzugeben, der sie wiederum an den Großhändler weitergeben hat mit der Erlaubnis Sie weiterzugeben usw.). Manchmal ist es sinnvoller, selbst die benötigten Bilder herzustellen.

Wenn Sie gute/schlechte Erfahrungen oder Tipps im Umgang mit fremden Fotos haben: Bitte unten kommentieren. Vielen Dank.


B2C-Shops müssen bis 31.07. ihre Bestellseiten umstellen (sog. Buttonlösung)

24.07.2012 von Kraus

Am 01.08.2012 tritt das „Gesetz zum … besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr …“ in Kraft – auch kurz „Buttonlösung“ genannt. Dieses Gesetz bestimmt, wie die Bestellseiten von Online-Shops zukünftig auszusehen haben. Wahrscheinlich wird es zu neuen Abmahnwellen kommen.

Wenn Sie einen Standard-Shop haben, dann werden Sie wahrscheinlich schon ein Upgrade erhalten haben. Anderenfalls müssen Sie Ihren Shop per Hand umschreiben (lassen). Wichtig ist vor allem, dass der Bestellbutton zukünftig nicht mehr einfach „Bestellen“ heißen darf, sondern Sie ihn umbenennen müssen in

„zahlungspflichtig bestellen“

oder (falls Sie etwas mutiger sind) in

„kostenpflichtig bestellen“,

„zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ oder schlicht

„kaufen“.

Bitte denken Sie daran, dass Sie nicht nur den Text auf dem Button selbst ändern müssen, sondern auch die entsprechenden Verweise in Kundeninformationen, AGB usw. Außerdem müssen Sie wahrscheinlich noch etwas mehr an Ihrer Bestellseite ändern, denn nach dem neuen Gesetz müssen Sie dort nun auch bestimmte Informationen „hervorgehoben“ darstellen – im Einzelnen hängt das auch vom Inhalt Ihres derzeitigen Shops ab.

Wie sind Sie bisher mit dieser Neuregelung umgegangen? Was halten Sie von der neuen Lage?

Für Ihre Kommentare (bitte unten eingeben) bedanke ich mich bereits jetzt.

Peter Kraus, LL.M.
Rechtsanwalt


Rasch-Abmahnung wegen „Ceremonials“ von Florence + The Machine

12.05.2012 von Kraus

Die Kanzlei Rasch mahnt ab wegen des Musikalbums „Ceremonials“ von Florence + The Machine

Dortiger Vergleichsvorschlag: 1200 Euro. Mehr Infos zu Filesharing-Abmahnungen hier.


Abmahnung von RA Munderloh

15.01.2012 von Kraus

Rechtsanwalt Munderloh aus Oldenburg versendet derzeit Abmahnungen wegen Pornofilmchen der RGF Productions Ltd. , dortiger Vergleichsvorschlag: 780 Euro. Mehr Infos zu Filesharing-Abmahnungen hier. Das müssen Sie tun: 1. Auf Seite 3 der Abmahnung steht ziemlich weit oben rechts ein Datum („Unterzeichnung und Absendung der beiliegenden Unterlassungserklärung bis zum …“); diese Datum müssen Sie sich notieren und im Auge behalten. Sichern Sie auch Ihren Internetanschluss, damit es von dort aus nicht zu weiteren Verstößen kommt (die Abmahnung bedeutet nämlich, dass wohl irgend jemand ein Pornofilmchen auf einem Computer hatte, der an Ihren Internetanschluss angeschlossen war). 2. Bis zu diesem Datum sollten Sie entschieden haben, ob Sie eine Unterlassungserklärung abgeben (was wahrscheinlich ratsam ist) und ob Sie sich dabei von einem Anwalt helfen lassen (denn Sie sollten diese Unterlassungserklärung nicht einfach unverändert abgeben). 3. Wenn Sie eine abgeänderte Unterlassungserklärung abgeben, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie die geforderten 780 Euro an die Gegenseite zahlen – ob und ggf. wann Sie das tun, ist eine völlig andere Frage. Haben Ihnen diese Infos weitergeholfen? Sie können unten einen (öffentlichen) Kommentar hinterlassen.


Frist 04.11.: Neue Widerrufsbelehrung nötig!

03.11.2011 von Kraus

Morgen, am Freitag 04.11.2011 endet die gesetzliche Umstellungsfrist.

Spätestens morgen sollten Sie also Ihre Widerrufsbelehrung aktualisieren, um Online-Abmahnungen zu vermeiden. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie aus meinem PDF-Ratgeber zum Abmahnschutz, den Sie(kostenlos) hier anfordern können.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Kraus, LL.M.
Rechtsanwalt

P.S.: In dem Ratgeber finden Sie u.a. eine Minimalfassung der neuen Widerrufsbelehrung. Falls Sie sich wundern, dass in dieser Minimalfassung nichts von den „40 Euro“ oder von der Prüfung „wie im Ladengeschäft“ steht: das liegt daran, dass man diese Klauseln nur verwenden sollte, wenn auch bestimmte Voraussetzungen außerhalb der eigentlichen Widerrufsbelehrung eingehalten werden – und um das zu beurteilen, müßte man Ihren gesamten Shop bzw. eBay-Auftritt unter die Lupe nehmen.

P.P.S: Bitte beachten Sie für eventuelle Rückfragen: Ich bin nur noch heute, am Donnerstag, im Büro und dann erst wieder am Montag; falls Sie mir per Mail eine Frage stellen, dann geben Sie bitte gleich eine Rückrufnummer an.


Bindhardt Fiedler Zerbe: Abmahnung wegen Berlin City Girl (German Top 100)

05.10.2011 von Kraus

Die Kanzlei Bindhardt Fiedler Zerbe versendet derzeit Abmahnungen wegen des Titels „Culcha Candela: Berlin City Girl“ aus German Top 100, dortiger Vergleichsvorschlag: 400 Euro. Mehr Infos zu Filesharing-Abmahnungen hier.


Abmahnung wg. „Tucker & Dale vs. Evil“

05.09.2011 von Kraus

Die Kanzlei Waldorf Frommer versendet derzeit Abmahnungen wegen des Films „Tucker and Dale vs. Evil“. Mehr Infos zu Filesharing-Abmahnungen hier.


Abmahnung wegen Bravo Hits Vol. 72 (2011)

27.07.2011 von Kraus

Die Kanzlei Bindhardt Fiedler Zerbe versendet derzeit Abmahnungen wegen Bravo Hits Vol. 72 (2011), dortiger Vergleichsvorschlag: 400 Euro. Mehr Infos zu Filesharing-Abmahnungen hier.