Betrüger: EPTR European Patent and Trademark Register

02.01.2013 von Kraus

Heute riefen mich mehrere Mandanten an, weil sie eine Zahlungsaufforderung von einem „EPTR European Patent und Trademark Register“ erhalten haben, nachdem sie eine Gemeinschaftsmarke angemeldet hatten.

Wenn Sie auch Post vom „EPTR“ erhalten haben: Ignorieren Sie diese und zahlen Sie auf keinen Fall. Das sind betrügerische Rechnungen nach Art der Branchenverzeichnis-Schwindeleien: Die Betrüger finden Ihren Adresseintrag in irgendeiner offiziellen Veröffentlichung (nach Gewerbeanmeldungen, Markenanmeldungen oder ähnlichem) und schicken Ihnen dann geschickt aufgemachte Schreiben, die den Eindruck erwecken, als handele es sich bei der Zahlung um notwendige Gebühren oder ähnliches.

Nur irgendwo im Kleingedruckten steht dann, dass man für fast tausend Euro in Wirklichkeit nur den (völlig wertlosen) Eintrag in irgendeiner „Online-Datenbank“ erwerben soll.

Leider fallen anscheinend immer wieder genug vielbeschäftigte Kaufleute in der Eile auf so etwas herein, so dass sich dieses Betrugsmodell nie erledigt, sondern immer wieder variiert wird.

Ähnliche betrügerische Angebote gibt es von anderen Absendern, z.B. vom „Zentralen Grundregister für Marken und Patente“, vom OHMI, von einer WDTP und von DMVG.

Nachtrag (17.05.2023): Das Amt für Geistiges Eigentum der Europäischen Union (EUIPO) warnt ebenfalls vor gleichartigen Rechnungen und hat in Zusammenarbeit mit Europol eine Verfahrensprozedur erarbeitet (beides leider nur in Englisch verfügbar):

https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/web/guest/-/news/europol-and-euipo-release-procedure-manual-to-combat-misleading-invoices

P.S.: Sie können gern unten einen Kommentar hinterlassen, wenn Sie auch einen solchen Brief – oder ähnliche – erhalten haben.

P.P.S.: Wenn Sie gern solche oder ähnliche Nachrichten für Markeninhaber erhalten möchten, können Sie hier Ihre eMail-Adresse eingeben (kostenlos und jederzeit durch einfachen Klick abstellbar):


IP Translator-Erklärung bei EU-Markenanmeldungen

02.09.2012 von Kraus

Nachtrag 2016: Der nachfolgende Beitrag aus dem Jahr 2012 ist veraltet.

Es ist nun eine neue Übergangsregelung getroffen worden (Art. 28 Abs. 8 UMV). Damit soll die Auslegung der Produktverzeichnisse vereinheitlicht werden.

Alle betroffenen Altanmelder (= Markenanmeldung vor Stichtag 22.06.2012 UND Benennung der kompletten Nizza-Klassenüberschrift) können bis zum Samstag, 24.09.2016 (Fristende) noch erklären, für welche konkreten Waren und Dienstleistungen die Marke geschützt werden soll. Weil das Fristende auf einen Samstag fällt, ist die Einreichung tatsächlich noch bis Montag, 26.09.2016 möglich (so ausdrücklich das Amt in seinen ausführlichen FAQ, die soweit ersichtlich leider nur auf Englisch zur Verfügung stehen). Sie können also bis zum Fristende das Produktverzeichnis ihrer Marken ergänzen, was sonst bei Markeneintragungen so gut wie ausgeschlossen ist.

Es gibt auch eine Amtliche Mitteilung dazu, wie die Überleitungsvorschrift zu verstehen ist und dazu eine (nicht abschließende) Liste erlaubter Nachbenennungen. Eine weitere Darstellung dessen, was geht und was nicht geht, findet sich auf der Nachrichtenseite des EUIPO mit einer weiteren umfangreicheren Liste erlaubter Nachbenennungen.

 

=========== ALTER BEITRAG: ==============

Neuerdings findet sich auf der Seite des europäischen Markenamtes (HABM) für Online-Anmelder der folgende Hinweis:

„Hinweis

Angesichts des Urteils des Gerichts in der Rechtssache C-307/10 – „IP Translator“, müssen Anmelder von Gemeinschaftsmarken, die beabsichtigen, dass die Klassenüberschrift der jeweiligen Klasse(n) alle in der alphabetischen Liste genannten Waren und Dienstleistungen beinhalten, die beigefügte Erklärung im PDF Format im Abschnitt „sonstige Anhänge“ der online Anmeldung hinzufügen.

Wurde diese Erklärung bei Einreichung der online Anmeldung nicht beigefügt, geht das Amt davon aus, dass Schutz nur für die in der Klassenüberschrift enthaltenen allgemeinen Angaben im wortwörtlichen Sinne beansprucht wird.“

Das bedeutet:

Wenn Sie Ihre Marke als Unionsmarke (Gemeinschaftsmarke) beim HABM anmelden und dabei in einer (oder mehreren) Klassen ALLE Oberbegriffe der Klassenüberschrift aufzählen, dann können Sie eine sogenannte „IP-Translator“-Erklärung abgeben; so benannt, weil der zugrunde liegende Gerichtsfall, den der EuGH im Juni 2012 zu entscheiden hatte, „IP-Translator“ hieß.

Damit meint man eine bestimmte Entscheidung, wie das von Ihnen angegebene Waren- und Dienstleistungsverzeichnis (später) zu interpretieren sein soll.

Hierzu müssen Sie Folgendes wissen: dieser Erklärung bedarf es nur dann, wenn Sie eine Unionsmarke (Gemeinschaftsmarke) anmelden, nicht etwa bei einer rein nationalen deutschen Anmeldung, die Sie stattdessen beim DPMA versuchen könnten. UND: Die IP-Translator-Erklärung hat nur dann einen Sinn, wenn Sie im Produktverzeichnis ALLE Begriffe einer bestimmten Klassenüberschrift angegeben haben, also z.B. in Klasse 25 „Bekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“.

Das HABM stellt ein Formular zur Verfügung, auf dem Sie die „IP-Translator“-Frage beantworten können und das Sie dann als Anlage hinzufügen können: Sie müssen sich entscheiden, ob die Marke für alle Produkte aus der alphabetischen Liste der jeweiligen Klasse gelten soll oder ob nur die Oberbegriffe aus der Klassenüberschrift (wortwörtlich) gemeint sind.

Beide Antworten haben Vor- und Nachteile. Für Sie als Laie wird es deshalb am einfachsten sein, wenn Sie darauf verzichten, bei einer EU-Anmeldung nur die Oberbegriffe einer Klasse zu benennen. Mein Tipp: listen Sie statt oder neben den Klassenüberschriften die konkreten Produkte, für die Sie die Marke wirklich brauchen.

Sie können das Problem also leicht umgehen, indem Sie in unserem Beispiel statt oder neben „Bekleidungsstücke“ z.B. angeben „T-Shirts, Hosen“.

Sie können gern einen Kommentar hinterlassen, wenn Sie mehr zum Thema wissen möchten oder wenn Sie den Beitrag ergänzen möchten.


Eilt: bis 28.10.11 Ihre Marke als XXX-Domain sperren

18.10.2011 von Kraus

Am 28.10.2011 endet die Frist, um die eigene Marke als XXX-Domain sperren zu lassen (sogenannte Sunrise B).

Was bedeutet das? Sie wissen wahrscheinlich, dass es neben den bekannten internationalen Domainendungen wie .com, .net usw. und den nationalen oder regionalen Domainendungen wie .de und .eu noch zahlreiche weniger benutzte Domainendungen gibt.

In Kürze wird nun eine neue Domainendung .xxx eingeführt werden, die für alle Angebote mit explizit sexuellem Inhalt (zu deutsch: Porno & Co.) geschaffen wird.

Bevor jedermann so eine xxx-Domain reservieren kann, wird bis 28.10. allen Markeninhabern die Gelegenheit gegeben, ihre Marke sperren zu lassen.

Wenn Sie also die Gefahr verringern möchten, dass später Ihre Besucher versehentlich auf einer Hardcore-Porno-Seite landen, dann sollten Sie … (weiterlesen).

Mit freundlichen Grüßen
Peter Kraus, LL.M.
Rechtsanwalt

T: +49 (30) 20 67 98 53
F: +49 (30) 20 91 17 43
kontakt@rakraus.de

Friedrichstr. 95
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www.rakraus.de/impressum.htm


Marke gegen Domain? Meine Antwort in einem Forum

18.03.2011 von Kraus

http://www.marken-recht.de/markenrecht_forum/showthread.php?p=3488&posted=1#post3488


Frage zur Ausstellungspriorität: Meine Antwort in einem Forum

26.02.2011 von Kraus

http://www.marken-recht.de/markenrecht_forum/showthread.php?t=1220


Fremde Marken in Google Ads

19.02.2011 von Kraus

Aus aktuellem Anlass noch einmal der Hinweis: wenn Sie fremde Marken im TEXT Ihrer Google-Ads verwenden, riskieren Sie eine Markenverletzung. Die Verwendung als KEYWORD ist hingegen meist erlaubt; aber auch dazu sollten Sie sich informieren. (Das OLG Düsseldorf hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung die bisherige Linie der Rechtssprechung weiter verfolgt.)


Markencheck

08.01.2011 von admin

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