Abmahnung muss nicht immer übersetzt werden

24.05.2015 von Kraus

Wer eine Abmahnung an ein ausländisches Unternehmen aussprechen möchte, fragt sich oft, ob die Abmahnung in die fremde Sprache übersetzt werden muss. Das ist häufig entbehrlich, z.B. dann, wenn das ausländische Unternehmen selbst mit deutschen Angeboten aktiv ist (LG Berlin, Urt. v. 27.03.2012 – 15 O 377/11):

„Es bedurfte auch keiner Übersetzung der Abmahnung in die englische Sprache, da das Impressum und auch die Rubriken „Haftung für Inhalte“ und „Hinweise an Rechteinhaber“ auf der deutschsprachigen Internetseite de.wikipedia.org in der deutschen Sprache abgefasst sind.“

Es kann passieren, dass der Abgemahnte in einer ersten Reaktion die Übersetzung verlangt, dies schon um Zeit zu gewinnen. Aber helfen dürfte ihm das nicht. Denn eigentlich ist es sein Job, die Abmahnung übersetzen zu lassen. Außerdem kann er sich gleich einen deutschen Anwalt nehmen.






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