Abmahnbar: „Voraussichtliche“ Versanddauer

17.11.2012 von Kraus

Schon vor einigen Jahren wurde gerichtlich entschieden, dass es abmahnbar ist, wenn jemand in seinem Shop schreibt, die Versanddauer betrage „in der Regel“ soundsoviel Tage. Grund: der arme Kunde (Verbraucher) wisse bei so einer Formulierung gar nicht, wann die Ware ankommen soll, denn der böse Shopbetreiber könne sich viel Zeit lassen und dann behaupten, es sei einfach eine Ausnahme (von der „Regel“).

Nun hat das OLG Bremen vor einigen Tagen entschieden, dass dies auch für die Formulierung „voraussichtlich“ gilt, d.h. „voraussichtliche Versanddauer“ ist abmahnbar.

Höchste Zeit also, den eigenen Shop noch einmal daraufhin zu überprüfen, ob dort bei den Lieferzeiten eine Formulierung wie „in der Regel“ oder „voraussichtlich“ zu finden ist. Falls ja: weg damit.

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7 Antworten zu “Abmahnbar: „Voraussichtliche“ Versanddauer”

  1. torn sagt:

    Hallo danke für den Hinweis. Es stellt sich aber die Frage was schreibe ich dann? Einen genauen Termin kann man bei dem „Service“ der Post ja nicht nennen. Vielleicht sollten die „Fachleute“ in den Gerichtssälen sich mal ein wenig über das wahre Leben erkundigen ehe Sie Beschlüsse fassen die nicht realisierbar sind.
    Gut gemacht.
    In diesem Sinn freundliche Grüße

    • Kraus sagt:

      Erlaubt sind interessanterweise Formulierungen wie „Lieferzeit ca. 3-4 Tage“.

      Der Unterschied zwischen „circa“ und „voraussichtlich“ soll angeblich sein:

      – „circa“ bedeutet „ungefähr“, also: „können auch mal 5 Tage sein“,
      – „voraussichtlich“ bedeutet (laut Gericht) „ich weiß es selbst noch nicht so genau und will mich jedenfalls überhaupt nicht festlegen“.

      Ob man das so sehen muss, oder ob nicht jedermann auch „voraussichtlich 3-4 Tage“ in dem Sinne interpretiert, dass der Versender damit das Gleiche meint wie bei „circa“ – darüber kann man wie gezeigt tolle Prozesse führen.

  2. Driftmeyer sagt:

    Vielen Dank für den Hinweis.

    Mal wieder eine Entscheidung, die die Rechtsunsicherheit für Webshop-Betreiber aufzeigt und wirklich jede Formulierung auf die Goldwaage legt.

    Hätten Sie ggf. noch das Aktenzeichen?

  3. Bergrath sagt:

    Wie ist es mit dieser Formulierung?

    …bemüht sich um schnellstmöglichen Versand ab Lager binnen 3 bis 7 Werktagen nach Eingangsbestätigung bei Nachnahmebestellungen bzw. nach Zahlungseingang bei Vorauskasse.

    • Kraus sagt:

      Das halte ich für gefährlich. Denn wenn man – wie das Gericht – aus „voraussichtlich in 3 Tagen“ herauslesen kann, dass es heißen soll „oder vielleicht auch viel später“, dann kann man das bei „bemüht sich um“ womöglich ebenfalls herauslesen (oder „hineinlesen“, je nach Standpunkt des Betrachters :)).

  4. Kalckmann sagt:

    Ich schlage vor: „Versand erfolgt werktags innerhalb 48 Stunden nach Zahlungseingang auf unserem Bankkonto.“

    Die in den Angeboten durch ebay genannten Lieferzeiten, die der Anbieter textmässig nicht ändern kann, wie „Lieferung: Innerhalb von ca. 2-3 Werktagen nach Zahlungseingang“ werden von ebay eingesetzt und können auch nur von dort aus um das „ca.“ bereinigt werden.

    Ist hier nicht ebay gefordert?

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