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Frage: Wie sicher ist meine Idee beim Anwalt?

Antwort: Sehr sicher. Anwälte sind zum Schweigen verpflichtet. Verstöße können berufsrechtlich geahndet werden. Wer als Anwalt einen Parteiverrat begeht, macht sich sogar strafbar. Deshalb ist es nicht nötig, einen Anwalt z.B. eine Verschwiegenheitsverpflichtung unterschreiben zu lassen, wie das aber bei anderen, nicht zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufsgruppen üblich ist (z.B. bei Designern, Werbern, Modellbauern, Verwertungsunternehmen).

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Frage: Was bedeutet das R im Kreis ("®") und das Zeichen "TM" usw.?

Antwort:
 

® = registered, also eine eingetragene Marke
TM = Trademark
SM  = Servicemark
© = copyright (Urheberrecht).

ACHTUNG: Sie dürfen das (R) erst dann anbringen, wenn Ihre Marke tatsächlich geschützt ist; dazu bedarf es in aller Regel (außer bei berühmten Marken) einer Markeneintragung, die Sie durch eine Markenanmeldung bewirken können. Mehr dazu ...

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Frage: Kann ich einfach ein ® an meinen Namen, meine Firma, meinen Waren- oder Dienstleistungsnamen anfügenü

Antwort: Lassen Sie das besser, solange Sie noch keine entsprechende eingetragene Marke erlangt haben, denn Sie dürfen das (R) erst dann anbringen, wenn Ihre Marke tatsächlich geschützt ist; dazu bedarf es in aller Regel (außer bei berühmten Marken) einer Markeneintragung, die Sie durch eine Markenanmeldung bewirken können. Mehr dazu ...

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Frage: MUSS ich meinen Namen oder mein Logo überhaupt schützen lassen?

Antwort: Nein, direkt vorgeschrieben ist es nicht, aber es ist geschäftlich meist sinnvoll. Achten Sie dennoch darauf, keine fremden Rechte zu verletzen; benutzen Sie also insbesondere keine Namen oder Logos, die denen Ihrer Mitbewerber ähneln (sofern diese unterscheidungskräftig sind)! Mehr dazu ...

Manche Rechte entstehen Ihnen übrigens auch von ganz allein (ohne Eintragung usw.). Vereinfacht gesagt sind diese Rechte aber meist nicht so umfassend und praktisch wie eingetragene Rechte.

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Frage: KANN ich meinen Namen oder mein Logo überhaupt schützen lassen?

Antwort: (eine typische Juristen-Antwort): Das kommt darauf an. Sie können z.B. folgende Zeichen (Worte oder Logos) NICHT schützen lassen:

- solche Zeichen, die jedermann benutzen muss, um Ihr Produkt zu beschreiben (sog. Freihaltebedürfnis), also z.B. "Brot" für Backwaren,

- solche Zeichen, von denen die Leute nicht erkennen können, das es eine Marke sein soll, die also werbeschlagwortartig/beschreibend wirken (sog. fehlende Unterscheidungskraft), wie z.B.  "top.soft" für Bekleidungsstücke, denn das ist (so die Auffassung des DPMA) nur eine "Zusammenstellung zweier Sachangaben: "top" im Sinne eines Spitzenprodukts und "soft" für weiche Materialeigenschaften",

- solche Zeichen, die ähnlich zu bereits geschützten Marken oder Geschäftsbezeichnungen sind (deshalb sollte man vor einer Markenanmeldung immer eine Vorab-Recherche durchführen; Qualität und Preise solcher Recherchen sind schwer zu vergleichen. Mehr dazu ...

Wenn Sie nicht gleich einen Anwalt kontaktieren möchten, so können Sie hier erfahren, wie Markenschutz erlangt wird, u.a.

- wie man feststellt, ob ein Wort unterscheidungskräftig ist (Mehr dazu ...),

- wie man vorab eine einfache Identitätsrecherche selbst beginnen kann (Mehr dazu ...),

- wie man ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis erstellt (Mehr dazu ...).

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Frage: Mir sagt der Begriff "Klassen" bzw. "Markenklassen" nichts; was bedeutet das?

Antwort: für die Zwecke der Markenanmeldung sind sogenannte Gebührenklassen gebildet worden (in der deutschen Anmeldegebühr sind drei Klassen enthalten, jede weitere kostet extra). Man hat dazu die gesamte Wirtschaft in 45 Klassen eingeteilt: Klassen 1-34 für Waren und Klassen 35-45 für Dienstleistungen, das ist die sogenannte Nizzaer Klassifikation (oder einfach: "Nizza-Klassen").

Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Erstellung eines Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses finden Sie hier bei den "Selbsthilfetips", dort in meiner "Anleitung zum Erstellen eines Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen".

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Frage: Sollte ich eine Wortmarke oder eine Bildmarke oder eine Wort-Bild-Marke anmelden?

Antwort: Das läßt sich nicht allgemein beantworten. Sobald Sie nicht nur ein reines Wortzeichen oder ein reines Bildzeichen verwenden möchten, stellt sich die Frage, ob Sie beide Elemente gemeinsam in einer sogenannten Wort-Bild-Marke anmelden oder ob Sie beide getrennt anmelden (also eine Wortmarke und eine Bildmarke) oder ob Sie nur eines der Zeichen anmelden oder die isolierten Zeichen neben der Kombination (also insgesamt drei Marken).

Der zukünftige Schutzumfang der Marke(n) ist dann unterschiedlich breit.

Die Entscheidung hängt demnach von der Art der Zeichen ebenso ab wie von der Markenlage, von Ihren Marketingzielen, von Ihrer internationalen Anmeldestrategie und nicht zuletzt von Ihrem Budget.

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Frage: Kann man einen Fachbegriff schützen lassen, z.B. aus der IT-Welt, aus der Medizin oder aus dem Marketing?

Antwort: In aller Regel nicht. Gebräuchliche Begriffe, wie z.B. "WLAN", "Laser-Skalpell-Technologie", "super phone selling" usw. können Sie in der jeweiligen Branche nicht für sich monopolisieren. (siehe oben)

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Frage: Dann kann mein Mitbewerber diesen Begriff also auch nicht schützen lassen?

Antwort: Das sollte so sein. Aber die Juristerei ist, anders als die Mathematik, keine exakte Wissenschaft; Entscheidungen werden von Menschen (Beamten im Markenamt, Richtern) getroffen und deren Wertungen sind in den Grenzbereichen oft schwer vorherzusagen. Außerdem ändern sich die Gesetze und auch die Verwaltungspraxis und die Rechtsprechung mit der Zeit. Es kann also sein, dass Ihnen Ihr Anwalt heute von einem Namen abrät, weil dieser nicht unterscheidungskräftig ist und dennoch bringt Ihr Konkurrent diesen Namen morgen zur Eintragung und gewinnt später sogar gegen eine Löschungsklage.

Sie sollten sich aber die Frage stellen: Ist mir der Kampf um den - möglicherweise beschreibenden, aber irgendwie interessanten - Namen soviel Wert, dass ich notfalls ein Eintragungsverfahren oder später einen Markenstreit mit meinem Konkurrenten bis zur letzten Instanz führen möchte, um eine rechtskräftige Entscheidung zu bekommen - oder suche ich mir lieber einen anderen Namen, dessen Unterscheidungskraft nicht zweifelhaft ist.

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Frage: Kann ich vorab klären, ob das Markenamt mein Zeichen eintragen wird oder nicht.

Antwort: Leider nein. Erst wenn die Anmeldegebühr gezahlt (und damit verfallen) ist, entscheidet das Amt über die Eintragungsfähigkeit. Sie können sich aber einen Eindruck von der Amtspraxis verschaffen, indem Sie in einer online zugänglichen Datenbank des DPMA, nämlich DPMAregister nach zurückgewiesenen Marken suchen aufrufen und dabei einmal Ihren Namen eingeben, ggf. trunkiert (also verkürzt und/oder mit Platzhaltern versehen). Dann erscheint eine Liste der nicht eingetragenen Marken. Aber Vorsicht: Rufen Sie die interessierenden Marken einzeln auf, um sich zu vergewissern, dass sie tatsächlich mangels Unterscheidungskraft gescheitert sind und nicht etwa aus anderen Gründen (z.B. weil eine versehentliche Doppelanmeldung vorlag).

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 Frage: Kann ich einfach so ohne weitere Vorab-Recherche mein Zeichen (Name/Logo) als Marke anmelden?

Antwort: Davon kann man nur abraten. Bevor man eine Marke in Deutschland anmeldet, sollte vorab in den drei einschlägigen Markenregistern (DPMA, HABM, WIPO) nach ähnlichen Marken gesucht werden. Außerdem sollte man nach Unternehmen mit ähnlichen Namen suchen, die zwar womöglich keine Marken eingetragen haben, aber zumindest regional in ihrem Einzugsbereich auch ältere Rechte aus ihren Unternehmensbezeichnungen herleiten könnten.

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Frage: Ich habe gesehen, dass schon ein Anderer den Namen benutzt / der Name schon beim Markenamt eingetragen ist; was bedeutet das?

Antwort: Nichts gutes, wenn der Name als Unternehmenskennzeichen in der gleichen Branche benutzt wird oder für ähnliche Produkte eingetragen ist; sonst kann es auch unschädlich sein. Beispiel: "Bounty"-Schokoriegel und "Bounty"‑Haushaltspapier kommen gut miteinander aus. Aber man sollte auch jeden Verdacht einer Rufausbeutung vermeiden: also bitte nicht "Mercedes-Benz"‑Papiertaschentücher vertreiben. Im Zweifel: Fragen Sie sicherheitshalber einen Anwalt!

Muss ich mit einer Abmahnung rechnen?
Ja, wenn Sie ähnliche Namen für ähnliche Produkte verwenden.

Kann ich die Bezeichnung dann noch in meinen Firmennamen "einbauen"?
Das kommt darauf an. Beide Zeichen dürfen im Ergebnis nicht mehr ähnlich sein. Die Beurteilung von Zeichenähnlichkeit ist immer nur am konkreten Beispiel möglich; hier sollten Sie einen Anwalt fragen.

Kann ich die Marke abkaufen?
Grundsätzlich ja, aber es herrscht Vertragsfreiheit: also nur, wenn der Andere will und zu dem Preis, den Sie mit ihm aushandeln können.

Kann ich eine "bessere" Marke anmelden, z.B. eine EU-Marke oder eine internationale Marke?
Nein, im Markenrecht gilt der Prioritätsgrundsatz ("Wer zuerst kommt zu der M?hlen, der mahlt zuerst."). Sie können also einen einmal entstandenen Schutz nicht irgendwie "überbieten".

Spielt es eine Rolle, ob der Andere seinen Namen / seine Marke derzeit nutzt?
Ja, Marken werden löschungsreif, wenn man sie fünf Jahre lang nicht benutzt.

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Frage: Ich möchte als Händler einen Namen schützen lassen, den ein anderer als Hersteller schon benutzt, geht das?

Antwort: möglich ist das grundsätzlich (z.B. durch eine Markeneintragung), aber schwierig wird es, wenn Sie das ohne oder gar gegen den Hersteller selbst planen. Wenn Sie heute solche Marken anmelden, könnten die Hersteller dagegen einwenden, dass sie selbst die Bezeichnung schon länger benutzen. Bei geschäftlicher Benutzung eines (z.B. Firmen-)Namens entstehen auch ohne Eintragung bestimmte Rechte - ggf. nur regional beschränkt, aber auch bundesweite Geltung ist bei entsprechendem Tätigkeitsbereich durchaus möglich.

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Frage: Ich habe mich von meinen Mitgesellschaftern getrennt und möchte nun den Namen (weil ich ihn damals erfunden habe) für mich schützen lassen; geht das?

Antwort: Das kommt darauf an: Wohl nicht schon deshalb, weil Sie den Namen seinerzeit "erfunden" haben, denn Nutzungsrechte an einem diesbezüglichen Urheberrecht (wenn es überhaupt entstanden ist) haben Sie insoweit der Gesellschaft eingeräumt. Ihre Möglichkeiten hängen maßgeblich davon ab, ob die Gesellschaft nach Ihrem Ausscheiden fortbesteht oder ob die Anderen nach der Trennung inzwischen (in neuem Zusammenschluss) wieder gemeinsam unter dem Namen auftreten. Für die Frage an einen Rechtsanwalt sollten Sie ggf. den früheren Gesellschaftsvertrag griffbereit haben sowie sämtliche Korrespondenz (z.B. e-Mails), die Sie in der Trennungsphase mit den Anderen gewechselt haben.

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Frage: Sollte ich meine Marke als nationale Marke, als EU-Marke oder als IR-Marke schützen lassen?

Antwort: Das ist eine recht komplexe Frage, deren Beantwortung von Ihren Marketingzielen und von den zur Verfügung stehenden Mitteln abhängt. Generell läßt sich aber sagen: Wenn Sie heute eine deutsche nationale Marke anmelden (und ggf. eine zusätzliche Beschleunigungsgebühr i.H.v. 200 € zahlen), dann haben Sie den zeitlichen Vorrang des heutigen Anmeldetages (fast) weltweit vor allen Anderen und haben (fast) sechs Monate lang Zeit, um sich zu überlegen, in welchen anderen Staaten weltweit Sie noch Schutz benötigen. Wie Sie Ihre Marke dann ggf. international erstrecken, sollten Sie mit einem Markenanwalt erörtern.

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Frage: Was kostet eine Markenanmeldung?

Antwort: Sie sollten mit folgenden Kosten rechnen (f. Deutschland):

300 € Amtsgebühren (fallen in jedem Falle an)
+ etwa 100 bis 800 € für einen Anwalt (wenn Sie die Papierarbeit nicht selbst erledigen wollen und je nachdem, wieviel Beratung Sie in Anspruch nehmen)
+ etwa 200 bis 1.000 € für Vorab-Recherchen nach ähnlichen Marken/Firmen (immer ratsam).

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Frage: Was kostet es, eine Marke in Europa oder weltweit schützen zu lassen?

Antwort: Die Kosten sind abh?ngig von Ihren Zielländern und von verschiedenen anderen Strategiefragen, die Sie mit einem Anwalt erörtern sollten. Grundsätzlich gibt es das EU-Gemeinschaftsmarkensystem (für die EU, also z.B. ohne Schweiz) und das IR-Markensystem (fast weltweit). Meist ist aber eine Kombination aus beiden Systemen sinnvoll und die Kosten solcher Kombinationsanmeldungen schwanken sehr stark, je nachdem, in welchen Staaten Markenschutz begehrt wird und wie intensiv man vorab recherchiert. Oft lassen sich vernünftige Lösungen für die großen EU-Staaten und andere wichtige Märkte (USA, Japan, Israel, Südafrika) für wenige Tausend Euro finden.

Nur zur Orientierung: die reinen Amtsgebühren für die EU (ohne Anwaltskosten und Recherchen) betragen 900 €; die reinen Amtsgebühren für alle IR-Staaten (also fast weltweit) betrugen zum Stichtag 15.12.2005 CHF 13.310 (entsprach etwa 8.534 €) - aber wie gesagt: meist ist es nicht sinnvoll, einfach eine EU-Marke anzumelden oder gar IR-weltweit, zumal die Recherchekosten (wollte man in allen Ländern vorab recherchieren) ein Vielfaches der Anmeldekosten betragen.

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Frage: Wieviel kostet die Anmeldung einer europäischen Gemeinschaftsmarke?

Antwort: Die Kosten für eine europäische Gemeinschaftsmarkenanmeldung setzen sich wie folgt zusammen:

  • 900 € Amtsgebühren bei Online‑Anmeldung (USt.-frei, brutto =
    netto),

  • 500 € zzgl. USt. Anwaltshonorar (in meinem Falle),

  • ggf. Recherchekosten (z.B. ab 5.600 € zzgl. USt. für EU beim Anbieter Thomson Compumark).

Man kann die Recherchen auch weglassen oder einschränken, geht dann aber das Risiko ein, bei der Anmeldung oder Verwendung der Marke fremde Rechte zu verletzen. Außerdem scheitert eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung, sobald in einem EU-Staat die Marke nicht schutzfähig ist oder dort jemand erfolgreich Altrechte entgegenhält. In diesem Falle können nationale Einzelverfahren weiterverfolgt werden. Man sollte aber immer auch überlegen, ob die Gemeinschaftsmarke das Mittel der
Wahl ist oder nicht z.B. eine IR‑Markenanmeldung (ggf. kombiniert mit einer Erstreckung auf die EU) günstiger wäre; das hängt vor allem von der Liste der Zielländer ab (überspitzt formuliert: benötigt man wirklich Markenschutz in Malta?).

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Frage: Wieviel kostet eine Marke für die Schweiz?

Antwort: Eine Markenanmeldung in der Schweiz kostet
- CHF 600 Amtsgebühren bei Online-Anmeldung,
- + ggf. Kosten eines dortigen Vertreters, wenn Sie bzw. der
Markenanmelder keinen Sitz in der Schweiz haben (ca. CHF 500).

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Frage: Wenn man z.B. das Anmeldepaket M 2 auswählt, kommen dann noch Kosten vom Patentamt hinzu?

Antwort: Ja. Die Amtsgebühren für das Patentamt betragen in der Regel (Grundgebühr) für Deutschland 300 € (dafür läuft dann der Markenschutz zehn Jahre lang, bevor Verlängerungsgebühren fällig werden).

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Frage: Zahlt meine Rechtsschutzversicherung?

Antwort: In aller Regel nicht.

Bei einer "normalen" Rechtsschutzversicherung gilt: für eine Markenanmeldung zahlt die Versicherung schon deshalb nicht, weil es kein Streitfall ist. Aber auch in Streitfällen zahlen die mir bekannten Versicherer nicht, denn für den sogenannten gewerblichen Rechtsschutz (Patente, Marken etc.) gibt es stets Ausschlussklauseln in den Versicherungsbedingungen.

Seit einigen Jahren gibt es spezielle Policen von Rechtsschutzversicherungen, die gerade auch solche Streitigkeiten im Bereich des geistigen Eigentums absichert. Dem Vernehmen nach ist bei einem der Produkte aber maximal eine Deckungssumme von 100.000 € möglich und die Jahresprämie dafür soll über 2.000 € betragen.

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Frage: Bekomme ich Verfahrenskostenhilfe?

Antwort: Nein. Im Markenanmeldeverfahren gibt es keine Verfahrenskostenhilfe. Außerdem: Wenn Sie die Kosten einer erforderlichen Markenrecherche oder -beratung nicht in Ihrem Budget unterbringen können, dann hat Ihr Geschäft wahrscheinlich ohnehin noch keine Größe erreicht, wo Sie an Markenaufbau denken können. In diesem Falle bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als zunächst mit rein beschreibenden Begriffen für Ihre Produkte zu arbeiten (also z.B. schlicht "Computer-Reparatur" statt "Fixomat 2010" und selbst nur unter Ihrem bürgerlichem Namen aufzutreten, ggf. mit einem Hinweis auf Ihr Gewerbe, z.B. "Hans Müller Computer-Werkstatt").

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Frage: Als Designerin habe ich eine bestimmte schöne Form für ein Erzeugnis entworfen. Nun habe ich Sorge, dass es Nachahmer geben könnte; kann ich meine Idee schützenü

Antwort: Ja, hier kommt neben dem Urheberrecht auch Designschutz in Betracht.

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Frage: Hilft es, wenn ich mir selbst ein Exemplar per Einschreiben zuschicke, damit ich im Streifall nachweisen kann, dass die Idee von mir stammt?

Antwort: Die "Post an sich selbst" ist wegen der zahlreichen Manipulationsmöglichkeiten kein sehr wertvolles Instrument. Außerdem gibt der Nachweis der Urheberschaft nicht so weitgehende Rechte wie eine Designeintragung.

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Frage: Wieviel kostet ein eingetragenes Design?

Antwort: Je nach Anzahl der Muster müssen Sie mit Amtsgebühren um etwa 70 € für das Patentamt rechnen; hinzu kommen Anwaltskosten (in meinem Falle 250 € einschl. USt.) und ggf. die Kosten einer Vorab-Recherche.

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Frage: Ich habe ein Buch geschrieben (einen Film gedreht/Fotos aufgenommen); wie kann ich Urheberschutz bekommen/eintragen lassen?

Antwort: Ein Urheberrecht (copyright) entsteht Ihnen, ohne dass Sie dafür noch etwas Besonderes tun müssen - vorausgesetzt, Ihre Schöpfungen (Bücher, Filme, Fotos) erfüllen die gesetzlichen Voraussetzungen (dabei geht es im Wesentlichen darum, ob und ggf. welche "Werke" entstanden sind). Es ist ratsam, an all Ihren Werken einen Hinweis auf die Urheberschaft anzubringen: das bekannte (c) + Jahreszahl + Urheber.

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Frage: Wann kann ich das (C) auf meiner Website anbringenü

Antwort: Sie können mit dem (C) alle Werke kennzeichnen, die Sie selbst erschaffen haben (also eigene Texte und Bilder z.B.) - ohne eine besondere Registrierung (s.o.) - nicht hingegen Dinge, die Sie irgendwo kopiert haben (abgesehen davon, dass Sie schon mit deren Veröffentlichung unter Umständen auch fremde Urheberrechte verletzen würden).

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Frage: Wir möchten ein Buch/einen Film/eine CD herstellen und dafür Textausschnitte/Fotos/Filmszenen aus anderen, fremden Werken verwenden. Benötigen wir dazu eine Erlaubnis des Copyright-Inhabers oder können wir bis zu einer bestimmten Ausschnittl?nge alles verwenden? Kann man sagen, ab 20/30 % Abweichung ist alles erlaubt?

Antwort: Nein. Das hängt nicht nur von der Abschnittlänge ab. Grundsätzlich sind Zitate zwar erlaubt - aber nur in den Grenzen des Zitatrechts, also außerhalb wissenschaftlicher Werke nur als Kleinzitat und ohnehin nur zum Beleg, zur Erl?uterung oder als Mittel künstlerischer Gestaltung. Nicht erlaubt ist hingegen Patchwork in der Art, dass das eigene Werk weitestgehend aus fremden zusammengesetzt wird, etwa weil man sich eigene Darstellungen sparen will. Deshalb benötigen Sie die Zustimmungen der Urheber, ggf. von einer Verwertungsgesellschaft.

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Frage: Ich habe eine Idee zur technischen Verbesserung eines Gebrauchsgegenstands / einer Maschine; wie komme ich nun von meiner Idee bis zur Herstellung / dem Vertrieb meines Produkts?

Antwort: wichtig ist, dass Sie Ihre Erfindung zun?chst NICHT veröffentlichen, solange Sie noch Patent- oder Gebrauchsmusterschutz in Betracht ziehen.

Bevor Sie aber Geld für eine Anmeldung ausgeben, sollten Sie zwei Dinge klären:

- Ist Ihre Erfindung wirklich neu (hier könnten Sie mit einer Internetrecherche - weltweit, also insbesondere auch mit englischen Begriffen - beginnen und dann die Patentdatenbanken durchsuchen (lassen))?

- Wird sich Ihr (verbessertes) Produkt verkaufen lassen (wie teuer läßt es sich herstellen, was ist der Kundennutzen, was werden Käufer zahlen).

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Frage: Kann man ein Verfahren schützen lassen?

Antwort: Ja, wenn es sich um ein technisches Verfahren handelt. Eine bloße Geschäftsidee oder ein Verfahren, wie man Seminare durchführt oder ähnliches ist hingegen (zumindest in Deutschland) nicht schutzfähig.

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