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Designschutz >>> Infos/FAQ/Ratgeber

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Das Äußere eines Gegenstands kann unter Umständen als Geschmacksmuster oder durch Urheberrecht (Copyright) geschützt sein.

Geschmacksmuster

Geschmacksmusterschutz ist nur möglich, wenn der Gegenstand eine eigentümliche Gestaltung aufweist. Es reicht also nicht, nur die üblichen Elemente aus der bekannten Palette eines Designers zu verwenden.

Sobald Eigenart vorliegt, kann ein Geschmacksmusterschutz auch ohne Eintragung entstehen. Ein eingetragenes Geschmacksmuster hat aber verschiedene Vorteile. Allerdings bekommt man auch durch die Eintragung keine Garantie oder ähnliches, denn eingetragen wird beim Patentamt (vereinfacht gesagt) jedes beantragte Geschmacksmuster, sobald die Formalien eingehalten werden - erst in einem späteren Streitfall mit Dritten stellt sich vor Gericht heraus, ob und ggf. was schutzfähig ist. 

Copyright

Copyright (Urheberrecht) ist das Recht des Schöpfers an seinem persönlichen geistigen Werk.

Häufig wird gefragt, wie man ein Copyright oder Urheberrecht eintragen, anmelden oder schützen lassen kann. Die Anmeldung ist bekannt von Marken oder Patenten oder Geschmacksmustern (Designs). Das Urheberrecht entsteht aber auch ohne Eintragung, einfach nur durch die Herstellung des Werks - vorausgesetzt das Werk erreicht die sogenannte Schöpfungshöhe. Zu Beweiszwecken kann man ein Werkexemplar beim Notar hinterlegen (aufgrund der besonderen Stellung der Notare im Rechtssystem kommt einer solchen notariellen Hinterlegung eine höhere Beweiskraft zu als anderen Beweissicherungsmethoden).

Dennoch ist manchmal zusätzlich an eine Eintragung zu denken, z.B. wenn Marken- oder Geschmacksmusterschutz in Betracht kommt.

In folgenden Fällen kommt wohl eher KEINE Eintragung in Betracht:

- Konzepte (für Werbung, Marketing, Training, Schulung etc.),

- Rezepte (Kochen und Backen usw), die nur den Geschmack verändern, insbesondere bei Getränken,

- Spiele (Brettspiele, Lernspiele, Unterhaltungsspiele), wenn nichts technisch Neues daran ist,

- Buch-Inhalte, Gedichte,

- Liedtexte, Melodien,

- Software-Programme.

Hingegen ist an eine Eintragung zu denken für

- ein ästhetisch eigentümlich gestaltetes Produkt (Mode, Möbel, Gebrauchsgegenstand),

- den vorgezogenen Titelschutz eines noch nicht erschienen Werkes (Buchtitel, Filmtitel).

Wie kann es nun weitergehen?

Wenn die Klärung Ihrer urheberrechtlichen Fragen oder eine Geschmacksmustereintragung oder Titelschutz Sie nicht nur hobbymäßig interessieren, dann sollten Sie zunächst klären (lassen), ob eine Eintragung in Betracht kommt und welcher Rechercheaufwand noch zweckmäßig wäre.

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