(Nicht mehr aktuell): Abmahnung droht: ODR-Link zur OS-Plattform prüfen

07.02.2018 von Kraus

AKTUALISIERUNG (09.02.2018): Das nachfolgend geschilderte Problem ist wieder entfallen, nachdem man bei der EU die Weiterleitungen in der dortigen OS-Plattform nachgebessert hat.

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STAND 07.02.2018 war:

Die EU hat die Linkstruktur ihrer OS-Plattform umgebaut.

Das ist kein Problem für all jene, die (wie von mir seinerzeit empfohlen), den offiziellen Link in ihre OS-Hinweise in den Kundeninformationen aufgenommen haben, also:

http://ec.europa.eu/odr

Der leitet nach wie vor weiter auf  die richtige Seite mit der Sprachauswahl, die unter folgendem Link liegt:

https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home.chooseLanguage

Viele habe seinerzeit aber auch – direkt – auf das damalige Weiterleitungsziel verlinkt, nämlich http://ec.europa.eu/consumers/odr, zumal dies – ungenau – von mindestens einer Spezialkanzlei empfohlen wurde. Dieser Link funktioniert jetzt nicht mehr. Das könnten die Abmahner, die sich auf die OS-Plattform-Hinweise eingeschossen haben, z.B. IDO e.V., zum Anlass für Abmahnungen oder (schlimmer) Vertragsstrafeforderungen nehmen, wobei einmal dahingestellt sei, ob es begründet wäre.

Sie können hier unten gern Fragen und Kommentare zu diesem Thema hinterlassen:


Vorsicht: „Black Friday“ wird abgemahnt

25.11.2016 von Kraus

Falls Sie gerade mit dem Gedanken spielen, noch einen Newsletter oder ähnliches für einen „Black Friday“-Verkauf auszusenden, sollten Sie noch einmal darüber nachdenken, ob sich das lohnt, denn:

Es gibt zahlreiche geschützte Marken mit dem Bestandteil „Black Friday“ und mindestens einer der Markeninhaber mahnt wohl auch andere Händler ab, wenn sie den Begriff „Black Friday“ verwenden.

Natürlich kann man darüber diskutieren, was dieser Unfug soll und wieso bzw. ob eine Marke „Black Friday“ überhaupt geschützt sein kann. Fakt ist aber: Wenn Sie eine solche Abmahnung bekommen, dann steht Ihnen womöglich eine längere Auseinandersetzung bevor, die Geld und Zeit kosten kann.

In jedem Falle wünsche ich Ihnen viel Erfolg mit dem Weihnachtsgeschäft.

NACHTRAG 05.04.2018: Gegen die Marke „Black Friday“ des Abmahners sind inzwischen zahlreiche Löschungsanträge gerichtet worden und das Patentamt hat daraufhin die Marke gelöscht. Die Entscheidung ist aber noch nicht rechtskräftig: https://www.black-friday.de/dpma-beschliesst-loeschung-der-wortmarke-black-friday

NACHTRAG 20.09.2019: Am 26.09.2019 wird das Bundespatentgericht über den Fall verhandeln. Dies teilten die Betreiber der (gegen die Abmahnungen gerichteten) Website black-friday.de mit. Die Pressemitteilung findet man hier: https://www.presseportal.de/pm/111552/4366041


Waldorf Frommer-Abmahnung wegen „Modern Family“

22.04.2016 von Kraus

Die Kanzlei Waldorf Frommer versendet derzeit wieder Abmahnungen im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH wegen der TV-Serie „Modern Family“. Darin wird neben der Unterlassungserklärung eine Zahlung i.H.v. 569,50 € gefordert.

Diese Abmahnungen sollte man nicht unbeachtet lassen. Mehr Infos zu Filesharing-Abmahnungen hier.


Abmahngefahr für Amazon-Verkäufer

28.01.2016 von Kraus

Im Juli 2015 fällte das Oberlandesgericht Hamm ein Urteil, in dessen Folge wohl derzeit jeder abgemahnt werden kann, der bei Amazon verkauft.

Grund ist die sogenannte Empfehlungsfunktion, die bei Amazon fest eingebaut ist und sich nicht abschalten lässt. Die ist laut Auffassung des Gerichts wettbewerbswidrig, weil sie ermöglicht/ermuntert, verbotene Spam-Mails zu verschicken.

Damit kann wohl derzeit jeder Händler jeden Wettbewerber der bei Amazon verkauft, zunächst abmahnen und erforderlichenfalls im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm auch erfolgreich verfügen lassen.

Solche Abmahnungen werden/sollten nur solche Händler aussprechen, die selbst nicht bei Amazon verkaufen und auch sonst keine Empfehlungsfunktionen benutzen.

Es bleibt abzuwarten, ob Amazon irgendwann auf diese Rechtsprechung reagiert und die Empfehlungsfunktion zumindest abschaltbar gestaltet. (UPDATE dazu vom 03.02.2016: Dem Vernehmen nach antwortet der Verkäuferservice von Amazon.de derzeit auf Anfragen von Händlern, man habe bei Amazon die Pressemitteilung des OLG Hamm zur Kenntnis genommen, prüfe diese derzeit intern und werde gegebenenfalls weitere Maßnahmen ergreifen.)

P.S.: Was halten Sie von dieser Rechtsprechung (richtig/falsch?) und Ihren Auswirkungen. Ich würde mich freuen, wenn Sie unten eine Frage stellen oder einfach nur Ihren Kommentar hinterlassen.

P.P.S.: Für alle, die mehr Einzelheiten wollen, ist hier der Link zum Volltext der Entscheidung:

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2015/4_U_59_15_Urteil_20150709.html

Die maßgebliche Passage lautet:

„Die Verfügungsbeklagte haftet für die Zusendung der Empfehlungs-E-Mails als Täterin. Auch insoweit ist es ohne Bedeutung, dass der Versand der Empfehlungs-E-Mails letztlich auf die Eingabe der E-Mail-Adresse durch einen Dritten zurückgeht. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Versand der Empfehlungs-E-Mails auf die gerade zu diesem Zweck von der Verfügungsbeklagten genutzte Weiterempfehlungsfunktion zurückgeht und die Verfügungsbeklagte beim Empfänger der Empfehlungs-E-Mail durch den Link auf ihre Angebotsseite als Absenderin erscheint. Der Sinn und Zweck der Weiterleitungsfunktion besteht auch und gerade darin, Dritten (unter Mitwirkung unbekannter weiterer Personen) solchermaßen einen Hinweis auf den Internetauftritt der Verfügungsbeklagten zu übermitteln. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Verfügungsbeklagte den Missbrauch der Empfehlungsfunktion nicht in Kauf nimmt. Denn es ist offensichtlich, dass die Weiterleitungsfunktion gerade dazu benutzt wird, an Dritte Empfehlungs-E-Mails zu versenden, ohne dass Gewissheit darüber besteht, ob sie sich damit einverstanden erklärt haben (Vgl. BGH GRUR 2013, 1159, 1260 – Empfehlungs-E-Mail).“

Übrigens hatte nicht einmal irgend jemand eine solche Empfehlungsmail erhalten, sondern die Anwälte des Abmahners hatten sich selbst eine Testmail geschickt, um zu zeigen, dass allein schon durch das „Zurverfügungstellen“ der Empfehlungsfunktion eine sogenannte Erstbegehungsgefahr bestünde:

„Hinsichtlich des Verfügungsantrags zu 2. ist jedenfalls die für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch erforderliche Erstbegehungsgefahr i.S.d. § 8 Abs. 1 S. 2 UWG glaubhaft gemacht. Allein mit dem Zurverfügungstellen der in Rede stehenden Weiterempfehlungsfunktion besteht nämlich schon die ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr einer erstmaligen Begehung. Denn hiermit hat die Verfügungsbeklagte alles getan, um die Nutzung der Funktion zu ermöglichen und den Versand von E-Mails mit einem weiterführenden Link auf ihr Angebot, und zwar auch ohne Einwilligung des jeweiligen Adressaten auszulösen. Dass ein Versenden von derlei E-Mails auf diesem Wege unproblematisch möglich ist, hat die Verfügungsklägerin mit der Vorlage der Testmail ihrer Prozessbevollmächtigten (Anlage ASt 7) und eines Screenshots der sodann mittels des weiterführenden Links geöffneten Angebotsseite der Verfügungsbeklagten (Anlage ASt 8 ) glaubhaft gemacht. Hiermit sind sämtliche vorbereitenden Maßnahmen getroffen, die einen künftigen Eingriff unmittelbar befürchten lassen und die notwendige Erstbegehungsgefahr begründen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 8 Rn. 1.23 mwN), auch wenn nicht ausnahmslos jede Weiterempfehlungsmail zum Angebot der Verfügungsbeklagten führen mag.“


Abmahnung muss nicht immer übersetzt werden

24.05.2015 von Kraus

Wer eine Abmahnung an ein ausländisches Unternehmen aussprechen möchte, fragt sich oft, ob die Abmahnung in die fremde Sprache übersetzt werden muss. Das ist häufig entbehrlich, z.B. dann, wenn das ausländische Unternehmen selbst mit deutschen Angeboten aktiv ist (LG Berlin, Urt. v. 27.03.2012 – 15 O 377/11):

„Es bedurfte auch keiner Übersetzung der Abmahnung in die englische Sprache, da das Impressum und auch die Rubriken „Haftung für Inhalte“ und „Hinweise an Rechteinhaber“ auf der deutschsprachigen Internetseite de.wikipedia.org in der deutschen Sprache abgefasst sind.“

Es kann passieren, dass der Abgemahnte in einer ersten Reaktion die Übersetzung verlangt, dies schon um Zeit zu gewinnen. Aber helfen dürfte ihm das nicht. Denn eigentlich ist es sein Job, die Abmahnung übersetzen zu lassen. Außerdem kann er sich gleich einen deutschen Anwalt nehmen.


Abmahnwarnung: IDO mahnt eBay-Verkäufer ab

26.03.2015 von Kraus

Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. mit Sitz in Leverkusen versendet seit einiger Zeit Abmahnungen an eBay-Verkäufer. Gerügt wird das Fehlen bestimmter Pflichtinformationstexte (z.B. der Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts, der seit Sommer 2014 vorgeschrieben ist).

Die IDO-Abmahnung sollte man ernst nehmen, um zusätzliche Kosten zu vermeiden.

Falls Sie eine solche Abmahnung erhalten habe, sollten Sie zunächst prüfen, ob der Vorwurf überhaupt stimmt. Es könnte sein, dass IDO ein Fehler unterlaufen ist.

Wenn sich in Ihrem eBay-Angebot tatsächlich ein Fehler befindet, sollte dies Anlass sein, den gesamten Auftritt einmal gründlich prüfen zu lassen.

Allgemeine Informationen über das Verhalten nach einer Abmahnung finden Sie hier:

www.rakraus.de/ratgeber_abgemahnt.htm

Nachtrag:

Weitere Abmahngründe von ido sind

  • fehlende Unterrichtung darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist“ in eBay-Angeboten,
  • fehlendes Widerrufsformular in eBay-Angeboten.

Abmahnung wegen Xing-Impressum

15.02.2014 von Kraus

Wenn Sie bei Xing sind, sollten Sie dort ein Impressum einrichten. Denn neuerdings wird das fehlende Impressum abgemahnt. Ob diese Abmahnungen berechtigt sind, ist fraglich, aber Sie können den ganzen Ärger leicht umgehen, indem Sie Ihr Impressum (das Sie z.B. schon korrekt auf Ihrer Website eingerichtet haben) einfach zu Xing kopieren.

Ich zeige Ihnen hier, wie das geht (Sie können unten im Kommentarfeld – öffentlich – allgemeine Fragen dazu hinterlassen, ich werde mich bemühen, diese hier zu beantworten).

Zuerst müssen Sie sich bei Xing einloggen und dort Ihr „Profil“ öffnen, indem Sie oben links klicken:

Screenshot 2014-02-15 15.01.38

 

Dann können Sie auf der Profilseite nach unten scrollen und sehen ganz unten rechts einen Link „Impressum bearbeiten“:

Screenshot 2014-02-15 15.06.32

Wenn Sie diesen Link klicken, öffnet sich ein Fenster, wo Sie Ihre Impressumsdaten eingeben/hineinkopieren können.

Am Besten, Sie erledigen das jetzt gleich; dann kann nichts mehr passieren. Viel Erfolg.


Streaming-Abmahnung von u+c wegen „Amandas Secrets“

08.12.2013 von Kraus

Eine Anleitung zum Erstellen einer abgeänderten Unterlassungserklärung samt einem Muster für die aktuellen Streaming-Abmahnungen können Sie hier bestellen: Anleitung/Muster

Die Anwaltskanzlei Urmann + Collegen mahnt neuerdings Internetnutzer ab, die den Film „Amandas Secrets“ über die Streamingplattform Redtube heruntergeladen haben.

WICHTIGER NACHTRAG 11.12.13: WENN SIE EINE ABMAHNUNG NUR PER MAIL ERHALTEN HABEN, DANN IST DAS WAHRSCHEINLICH NUR SPAM, ALSO KEINE ECHTE ABMAHNUNG VON U+C. ÖFFNEN SIE NICHT DEN DATEIANHANG DER DORTIGEN MAIL, ER ENTHÄLT SCHADSOFTWARE (VIREN, TROJANER O.Ä.).

Urmann + Collegen (U+C) mahnt sein Jahren sogenannte Filesharer wegen Pornofilmchen ab. Neu ist, dass nun auch das Streamen abgemahnt wird. Dabei ist rechtlich sehr zweifelhaft, ob dadurch überhaupt Urheberrechte verletzt werden können.

Für den Internetnutzer, der von U+C aufgefordert wird, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben und 250 Euro zu zahlen, stellen sich aber die gleichen Fragen wie für einen Filesharer: Soll man sich gegen die Abmahnung wehren oder lieber eine Unterlassungerklärung abgeben. Und außerdem: soll man zahlen und ggf. wieviel?

Im Grunde läuft es auch hier wieder auf wirtschaftliche Fragen hinaus. Wenn man sich gegen die Abmahnung wehrt (mit Hilfe eines eigenen Anwalts) – wer zahlt am Ende die Kosten und auch: wird man die Kosten von der Abmahner-Firma oder von den dort handelnden Personen ggf. beitreiben können?

Aus rein wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit könnte es auch hier die richtige Lösung sein, einfach eine Unterlassungserklärung abzugeben (man darf dann aber zukünftig „Amandas Secrets“ nie mehr online streamend ansehen, selbst wenn es eigentlich legal ist – denn man hat es ja versprochen). Ob man die geforderten 250 Euro zahlt, ist dann eine ganz andere Frage. Wichtig ist nur, dass mann die Unterlassungserklärung „ohne Anerkenntnis“ einer Rechtspflicht abgibt, wenn man sich noch gegen die Kosten wehren möchte.

Natürlich kann man sich auch frontal zur Wehr setzen – aber dann muss man auch bereit sein, notfalls selbst die Kosten für diesen Kampf um die Gerechtigkeit zu tragen.

Genau das ist wahrscheinlich das Kalkül der Abmahner: Manchen wird es peinlich sein, „Amandas Secrets“ gesehen zu haben, und sie werden schon deshalb zahlen, damit bloß niemand etwas davon erfährt. Andere werden sich sagen: Wegen 250 Euro riskiere ich keine Prozeßkosten in Höhe einiger Tausend Euro, da zahle ich lieber gleich. Und schon wegen dieser beiden Gruppen von Abgemahnten, wird sich die ganze Abmahnwelle prächtig gelohnt haben – ganz egal, ob das abgemahnte Verhalten wirklich urheberrechtlich verboten ist oder nicht.

Eine Anleitung zum Erstellen einer abgeänderten Unterlassungserklärung samt einem Muster für die aktuellen Streaming-Abmahnungen können Sie hier bestellen: Anleitung/Muster

Was sagen Sie dazu (die Kommentarfunktion unten ist geöffnet).


Waldorf-Abmahnung wegen „Stirb langsam“

03.07.2013 von Kraus

Die Kanzlei Waldorf Frommer versendet derzeit Abmahnungen wegen des Films „Stirb langsam – Ein guter Tag zum Sterben“ im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH.

Auf diese wie auf viele (auch aktuelle) Abmahnungen wird die neue Streitwertregelung (1000 Euro, also etwas über 100 Euro Abmahnkosten) noch nicht direkt anwendbar sein. Mehr Infos zu Filesharing-Abmahnungen hier.


Stich ins „Hummelnest“

25.05.2013 von Kraus

Darf es in Deutschland nur eine Kita namens „Hummelnest“ geben? Der folgende aktuelle Fernsehbeitrag zeigt einmal wieder, was alles passieren kann, wenn man sich einen Fantasienamen für die Firma oder für die Produkte zulegt ohne vorher gründlich recherchiert zu haben:

http://www.ardmediathek.de/das-erste/brisant/kita-name-hummelnest-nur-gegen-gebuehr?documentId=14883630

P.S.: In einer Nebenrolle trete ich auf, bin aber nicht der Anwalt von Frau Hummel.

P.P.S.: Wie würden Sie entscheiden? Wer sind die Bösen, wer sind die Guten? Sie können unten einen Kommentar hinterlassen.