Abmahnbar: Streitbeilegung (nur) im Einzelfall

20.09.2019 von Kraus

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass man in den Hinweisen auf die Streitbeilegung nicht schreiben darf (problematisch ist dort der zweite Satz):

„Es wird darauf hingewiesen, dass der Anbieter nicht verpflichtet ist, an
einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
teilzunehmen. Die Bereitschaft dazu kann jedoch im Einzelfall erklärt
werden.“

Der Verbraucher wisse dann ja nicht, wann der „Einzelfall“ gegeben sei und wann nicht.

Pech hatte damit die Website mytime.de

Und wurde quasi dafür bestraft, dass man dort gegenüber dem Verbraucher Entgegenkommen signalisiert hatte, nämlich von Fall zu Fall doch zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit zu sein.

Es zeigt sich wieder einmal: die überbordenden Regelungen zu Kundeninformationspflichten, die im Dienste eines vermeintlichen Verbraucherschutzes erlassen werden, sollte man vorsichtig und sparsam befolgen: Immer nur das Nötigste sagen; Texte so knapp wie möglich halten. Denn die Regelungen sind oft so kleinteilig und verzwickt, dass jeder phantasievolle Ergänzungsversuch (wie oben im zweiten Satz) mit einer haarspalterischen Abmahnung bestraft werden kann.

Die hartnäckige Verteidigung von mytime.de über drei Instanzen kann man gut verstehen, denn eigentlich hatte man dort nur versucht, ein bisschen nett zu sein. Zum Verbraucher. Aber der darf nur vom Staat beschützt werden. Und sei es vor sich selbst.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b … os=0&anz=2


(Nicht mehr aktuell): Abmahnung droht: ODR-Link zur OS-Plattform prüfen

07.02.2018 von Kraus

AKTUALISIERUNG (09.02.2018): Das nachfolgend geschilderte Problem ist wieder entfallen, nachdem man bei der EU die Weiterleitungen in der dortigen OS-Plattform nachgebessert hat.

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STAND 07.02.2018 war:

Die EU hat die Linkstruktur ihrer OS-Plattform umgebaut.

Das ist kein Problem für all jene, die (wie von mir seinerzeit empfohlen), den offiziellen Link in ihre OS-Hinweise in den Kundeninformationen aufgenommen haben, also:

http://ec.europa.eu/odr

Der leitet nach wie vor weiter auf  die richtige Seite mit der Sprachauswahl, die unter folgendem Link liegt:

https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home.chooseLanguage

Viele habe seinerzeit aber auch – direkt – auf das damalige Weiterleitungsziel verlinkt, nämlich http://ec.europa.eu/consumers/odr, zumal dies – ungenau – von mindestens einer Spezialkanzlei empfohlen wurde. Dieser Link funktioniert jetzt nicht mehr. Das könnten die Abmahner, die sich auf die OS-Plattform-Hinweise eingeschossen haben, z.B. IDO e.V., zum Anlass für Abmahnungen oder (schlimmer) Vertragsstrafeforderungen nehmen, wobei einmal dahingestellt sei, ob es begründet wäre.

Sie können hier unten gern Fragen und Kommentare zu diesem Thema hinterlassen:


Vorsicht: „Black Friday“ wird abgemahnt

25.11.2016 von Kraus

Falls Sie gerade mit dem Gedanken spielen, noch einen Newsletter oder ähnliches für einen „Black Friday“-Verkauf auszusenden, sollten Sie noch einmal darüber nachdenken, ob sich das lohnt, denn:

Es gibt zahlreiche geschützte Marken mit dem Bestandteil „Black Friday“ und mindestens einer der Markeninhaber mahnt wohl auch andere Händler ab, wenn sie den Begriff „Black Friday“ verwenden.

Natürlich kann man darüber diskutieren, was dieser Unfug soll und wieso bzw. ob eine Marke „Black Friday“ überhaupt geschützt sein kann. Fakt ist aber: Wenn Sie eine solche Abmahnung bekommen, dann steht Ihnen womöglich eine längere Auseinandersetzung bevor, die Geld und Zeit kosten kann.

In jedem Falle wünsche ich Ihnen viel Erfolg mit dem Weihnachtsgeschäft.

NACHTRAG 05.04.2018: Gegen die Marke „Black Friday“ des Abmahners sind inzwischen zahlreiche Löschungsanträge gerichtet worden und das Patentamt hat daraufhin die Marke gelöscht. Die Entscheidung ist aber noch nicht rechtskräftig: https://www.black-friday.de/dpma-beschliesst-loeschung-der-wortmarke-black-friday

NACHTRAG 20.09.2019: Am 26.09.2019 wird das Bundespatentgericht über den Fall verhandeln. Dies teilten die Betreiber der (gegen die Abmahnungen gerichteten) Website black-friday.de mit. Die Pressemitteilung findet man hier: https://www.presseportal.de/pm/111552/4366041


Abmahngefahr für Amazon-Verkäufer

28.01.2016 von Kraus

Im Juli 2015 fällte das Oberlandesgericht Hamm ein Urteil, in dessen Folge wohl derzeit jeder abgemahnt werden kann, der bei Amazon verkauft.

Grund ist die sogenannte Empfehlungsfunktion, die bei Amazon fest eingebaut ist und sich nicht abschalten lässt. Die ist laut Auffassung des Gerichts wettbewerbswidrig, weil sie ermöglicht/ermuntert, verbotene Spam-Mails zu verschicken.

Damit kann wohl derzeit jeder Händler jeden Wettbewerber der bei Amazon verkauft, zunächst abmahnen und erforderlichenfalls im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm auch erfolgreich verfügen lassen.

Solche Abmahnungen werden/sollten nur solche Händler aussprechen, die selbst nicht bei Amazon verkaufen und auch sonst keine Empfehlungsfunktionen benutzen.

Es bleibt abzuwarten, ob Amazon irgendwann auf diese Rechtsprechung reagiert und die Empfehlungsfunktion zumindest abschaltbar gestaltet. (UPDATE dazu vom 03.02.2016: Dem Vernehmen nach antwortet der Verkäuferservice von Amazon.de derzeit auf Anfragen von Händlern, man habe bei Amazon die Pressemitteilung des OLG Hamm zur Kenntnis genommen, prüfe diese derzeit intern und werde gegebenenfalls weitere Maßnahmen ergreifen.)

P.S.: Was halten Sie von dieser Rechtsprechung (richtig/falsch?) und Ihren Auswirkungen. Ich würde mich freuen, wenn Sie unten eine Frage stellen oder einfach nur Ihren Kommentar hinterlassen.

P.P.S.: Für alle, die mehr Einzelheiten wollen, ist hier der Link zum Volltext der Entscheidung:

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2015/4_U_59_15_Urteil_20150709.html

Die maßgebliche Passage lautet:

„Die Verfügungsbeklagte haftet für die Zusendung der Empfehlungs-E-Mails als Täterin. Auch insoweit ist es ohne Bedeutung, dass der Versand der Empfehlungs-E-Mails letztlich auf die Eingabe der E-Mail-Adresse durch einen Dritten zurückgeht. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Versand der Empfehlungs-E-Mails auf die gerade zu diesem Zweck von der Verfügungsbeklagten genutzte Weiterempfehlungsfunktion zurückgeht und die Verfügungsbeklagte beim Empfänger der Empfehlungs-E-Mail durch den Link auf ihre Angebotsseite als Absenderin erscheint. Der Sinn und Zweck der Weiterleitungsfunktion besteht auch und gerade darin, Dritten (unter Mitwirkung unbekannter weiterer Personen) solchermaßen einen Hinweis auf den Internetauftritt der Verfügungsbeklagten zu übermitteln. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Verfügungsbeklagte den Missbrauch der Empfehlungsfunktion nicht in Kauf nimmt. Denn es ist offensichtlich, dass die Weiterleitungsfunktion gerade dazu benutzt wird, an Dritte Empfehlungs-E-Mails zu versenden, ohne dass Gewissheit darüber besteht, ob sie sich damit einverstanden erklärt haben (Vgl. BGH GRUR 2013, 1159, 1260 – Empfehlungs-E-Mail).“

Übrigens hatte nicht einmal irgend jemand eine solche Empfehlungsmail erhalten, sondern die Anwälte des Abmahners hatten sich selbst eine Testmail geschickt, um zu zeigen, dass allein schon durch das „Zurverfügungstellen“ der Empfehlungsfunktion eine sogenannte Erstbegehungsgefahr bestünde:

„Hinsichtlich des Verfügungsantrags zu 2. ist jedenfalls die für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch erforderliche Erstbegehungsgefahr i.S.d. § 8 Abs. 1 S. 2 UWG glaubhaft gemacht. Allein mit dem Zurverfügungstellen der in Rede stehenden Weiterempfehlungsfunktion besteht nämlich schon die ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr einer erstmaligen Begehung. Denn hiermit hat die Verfügungsbeklagte alles getan, um die Nutzung der Funktion zu ermöglichen und den Versand von E-Mails mit einem weiterführenden Link auf ihr Angebot, und zwar auch ohne Einwilligung des jeweiligen Adressaten auszulösen. Dass ein Versenden von derlei E-Mails auf diesem Wege unproblematisch möglich ist, hat die Verfügungsklägerin mit der Vorlage der Testmail ihrer Prozessbevollmächtigten (Anlage ASt 7) und eines Screenshots der sodann mittels des weiterführenden Links geöffneten Angebotsseite der Verfügungsbeklagten (Anlage ASt 8 ) glaubhaft gemacht. Hiermit sind sämtliche vorbereitenden Maßnahmen getroffen, die einen künftigen Eingriff unmittelbar befürchten lassen und die notwendige Erstbegehungsgefahr begründen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 8 Rn. 1.23 mwN), auch wenn nicht ausnahmslos jede Weiterempfehlungsmail zum Angebot der Verfügungsbeklagten führen mag.“


Wichtig für Onlinehändler: Neue Informationspflicht ab 09.01.16 zur OS-Plattform

07.01.2016 von Kraus

Für alle Online-Händler im Verbrauchergeschäft (also die meisten) gilt ab übermorgen, 09.01.2016 eine neue – meines Erachtens ziemlich überflüssige – Informationspflicht: Man muss nun seine Kunden im Shop darüber informieren, dass es eine Online-Plattform der EU gibt, wo bestimmte Streitschlichtungen angeboten werden.

Die besagte Online-Plattform ist noch nicht in Betrieb.

Um Abmahnungen vorzubeugen, sollte man aber in den nächsten Tagen folgenden Text in Onlineshops einbauen (am besten in einer Rubrik „Kundeninformation“), wobei der dortige Link (http://ec.europa.eu/odr) funktionieren sollte, also als Link erkennbar und klickbar sein muss:

„Für Verbraucher in der EU wird es eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) geben. Die OS-Plattform wird ab 09.01.2016 in Betrieb sein und stufenweise zugänglich gemacht werden. Sie wird für Verbraucher und Händler ab 15.02.2016 zugänglich sein unter: http://ec.europa.eu/odr. Unsere E-Mail lautet: …@…“

Wer keine Schlichtungen anbietet und dazu auch nicht verpflichtet ist, kann bzw. sollte dazuschreiben:

„Wir nutzen keine alternative Streitbeilegung (AS).“

Die Informationspflicht gilt nur im B2C-Geschäft, also nicht für reine B2B-Anbieter.

Übrigens: Wenn Sie den Link mit einem target-Zusatz versehen, dann öffnet sich die OS-Plattform in einem neuen Browserfenster und blendet nicht Ihr eigenes Angebot aus. Das ist der html-Quelltext:

<a href=“http://ec.europa.eu/odr“ target=“_blank“>http://ec.europa.eu/odr</a>

NACHTRAG 15.02.2016: Die Plattform ist heute tatsächlich online. Der o.g. Text kann also verkürzt werden zu

„Für Verbraucher in der EU gibt es eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) unter: http://ec.europa.eu/odr. Unsere E-Mail lautet: …@…“

Interessant ist, dass diese OS-Plattform derzeit schon etwa 20 Händler in einem Aufklappmenü vorschlägt, wenn man als Verbraucher seine Beschwerde formuliert. Im zugehörigen Info-Feld heißt es, diese Händler seien schon „registriert“. Vermutlich meint das: diese Händler hat schon jemand verpetzt. Und das im Datenschutz-Vatikan. Hm.

Ihre Fragen zu diesem Thema können Sie gern unten posten. Ich werde in den nächsten Tagen so viele wie möglich beantworten.

NACHTRAG 23.01.2018:

Nach einem Jahr ODR-Plattform hat die EU ihr tolles Projekt rückblickend begutachtet.
Dafür erstmal ein großes Lob, das sollte mit allen Gesetzen gemacht werden.

Bringt aber nichts, wenn die Gutachter aus lächerlich niedrigen Nutzungs- und Erfolgszahlen nicht den gebotenen Schluss ziehen, dass das Ding nutzlos ist und abgeschafft werden sollte.

Sehr unterhaltsam kommentiert in diesem Blogbeitrag:

http://shopbetreiber-blog.de/2017/12/13/eu-studie-os-plattform/

Die Statistiken (Länder, Branchen usw.) findet man auch hier:

https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/?event=main.statistics.show


For Weed. Irreführende Werbung?

10.07.2015 von Kraus

Heute auf dem Alexanderplatz (nicht lustig, ich weiß, aber lachen musste ich trotzdem):

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Kommt das dabei raus, wenn man fordert, dass Werbung nicht irreführend sein darf? Oder ist das Ironie? Ist der Zweifel, ob das Ironie sei, etwa besonders irreführend? Fragen über Fragen.

P.S.: Seine Wettbewerber vor Ort schienen sich nicht an der Werbung zu stören. Er wird wohl zumindest nicht abgemahnt werden.

 


Abmahnung muss nicht immer übersetzt werden

24.05.2015 von Kraus

Wer eine Abmahnung an ein ausländisches Unternehmen aussprechen möchte, fragt sich oft, ob die Abmahnung in die fremde Sprache übersetzt werden muss. Das ist häufig entbehrlich, z.B. dann, wenn das ausländische Unternehmen selbst mit deutschen Angeboten aktiv ist (LG Berlin, Urt. v. 27.03.2012 – 15 O 377/11):

„Es bedurfte auch keiner Übersetzung der Abmahnung in die englische Sprache, da das Impressum und auch die Rubriken „Haftung für Inhalte“ und „Hinweise an Rechteinhaber“ auf der deutschsprachigen Internetseite de.wikipedia.org in der deutschen Sprache abgefasst sind.“

Es kann passieren, dass der Abgemahnte in einer ersten Reaktion die Übersetzung verlangt, dies schon um Zeit zu gewinnen. Aber helfen dürfte ihm das nicht. Denn eigentlich ist es sein Job, die Abmahnung übersetzen zu lassen. Außerdem kann er sich gleich einen deutschen Anwalt nehmen.


Abmahnwarnung: IDO mahnt eBay-Verkäufer ab

26.03.2015 von Kraus

Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. mit Sitz in Leverkusen versendet seit einiger Zeit Abmahnungen an eBay-Verkäufer. Gerügt wird das Fehlen bestimmter Pflichtinformationstexte (z.B. der Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts, der seit Sommer 2014 vorgeschrieben ist).

Die IDO-Abmahnung sollte man ernst nehmen, um zusätzliche Kosten zu vermeiden.

Falls Sie eine solche Abmahnung erhalten habe, sollten Sie zunächst prüfen, ob der Vorwurf überhaupt stimmt. Es könnte sein, dass IDO ein Fehler unterlaufen ist.

Wenn sich in Ihrem eBay-Angebot tatsächlich ein Fehler befindet, sollte dies Anlass sein, den gesamten Auftritt einmal gründlich prüfen zu lassen.

Allgemeine Informationen über das Verhalten nach einer Abmahnung finden Sie hier:

www.rakraus.de/ratgeber_abgemahnt.htm

Nachtrag:

Weitere Abmahngründe von ido sind

  • fehlende Unterrichtung darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist“ in eBay-Angeboten,
  • fehlendes Widerrufsformular in eBay-Angeboten.

Neue Widerrufsbelehrung ab 13.06.2014

08.06.2014 von Kraus

Als Shopbetreiber fragen Sie sich wahrscheinlich gerade:

  • Was muss man zum 13.06. alles umstellen; nur die Widerrufsbelehrung oder auch die AGB u.a.?

  • Wie/wann soll man über dieses neue Widerrufsformular informieren?

  • Was schreibt man zu den Rücksendekosten bei Speditionsware?

Eine Super-einfach-Variante der neuen Widerrufsbelehrung ab 13.06.2014 sieht wie folgt aus; Sie müssen dort nur noch wie angegeben Ihre Daten (Adresse, eMail usw.) einsetzen (bitte lesen Sie aber auch darunter im Text die Randbedingungen, unter denen man diese Variante – nur – verwenden darf). Alles zwischen den gestrichelten Linien gehört zur Widerrufsbelehrung, also auch noch das Widerrufsformular am Ende. Die dortige Aufforderung „Unzutreffendes streichen!“ richtet sich nicht an Sie, sondern gehört noch zum Widerrufsformular.

Sie müssen wie gesagt gar nichts mehr streichen, sondern nur noch Ihre Daten einsetzen:

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Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat. 

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns 

NAME
ANSCHRIFT
ggf. TELEFONNUMMER
ggf. FAXNUMMER
ggf. EMAIL

mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

 

Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus

und senden Sie es zurück.)

— An 

NAME
ANSCHRIFT
ggf. FAXNUMMER
ggf. EMAIL:

— Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag

über den Kauf der folgenden Waren (*) / die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

— Bestellt am (*)/erhalten am (*)

— Name des/der Verbraucher(s)

— Anschrift des/der Verbraucher(s)

— Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

— Datum

_______________

(*) Unzutreffendes streichen.

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Die Randbedingungen sind:

Randbedingungen:

– Online abgeschlossener einfacher Warenkaufvertrag über postversandfähige Ware, also insbesondere
— kein Dienstleistungsvertrag,
— kein Versorgungsvertrag (Strom, Gas, Wasser, Wärme),
— kein Downloadprodukt (digitale Inhalte ohne körperliche Datenträger),
— kein Waren-Abovertrag,
— keine Speditionsware;

– bei dem immer alles in einer Lieferung geschickt wird (also alles, was der Kunde in EINER Bestellung geordert hat, muss auch in EINER Lieferung raus) und Sie also auch in Ihren AGB nicht etwa von Teillieferungen reden(!);

– Sie übernehmen nirgends (in Werbung, AGB oder Kundeninfos) die Rücksendekosten;

– Sie haben kein Online-Widerrufsformular installiert;

– Sie haben nicht irgendwo/irgendwie angeboten, im Fall des Widerrufs die Waren selbst abzuholen;

– die Waren sollen ggf. an Sie zurückgesandt werden (also Sie haben keine besondere Logistikfirma oder ähnliches für den Empfang der Rücksendung);

– Sie haben keine Waren im Sortiment, wo über das Nichtbestehen des Widerrufsrechts belehrt werden muss, also keine (vereinfacht aufgezählt):
— Einzelanfertigungen,
— leicht verderbliche Waren,
— Waren mit schwankenden Tagespreisen,
— Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten.

– Sie haben keine Waren im Sortiment, wo über ein eventuelles Erlöschen des Widerrufsrechts belehrt werden muss, also keine:
— versiegelte Ware, die nach Siegelbruch aus Gesundheits- oder Hygienegründen nicht zurückgegeben werden kann,
— Medienträger (Audio, Video, Software) in versiegelter Verpackung,
— Waren, die dafür vorgesehen sind, mit anderen Waren untrennbar vermischt zu werden.

Gern würde ich wissen, ob viele von Ihnen mit dieser Standardvariante auskommen oder ob/welche Probleme auftauchen, damit solche Fragen hier beantwortet werden können. Für Ihre Anmerkungen ist unten die Kommentarfunktion geöffnet.


eBay friert Mich-Seiten am 17.03. ein

03.03.2014 von Kraus

Wenn Sie noch eine mich-Seite bei eBay haben, sollten Sie diese JETZT löschen, denn am 02.06. schaltet eBay alle mich-Seiten ab, aber SCHON AB 17.03.2014 wird man diese nicht mehr bearbeiten können: http://news.ebay.de/globalnews/item/show/1840 Es wird also besonders gefährlich sein, falls Sie etwa auf Ihren mich-Seiten noch (abmahnbare) Inhalte wie fehlerhafte AGB oder veraltete Widerrufsbelehrungen stehen haben.